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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
(H. N.) Siebenter Abschnitt. Gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Landgemeinden.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Landgemeinden.
  • Zweiter Abschnitt. Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten.
  • Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten.
  • Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögen.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden.
  • (H. N.) Siebenter Abschnitt. Gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke.
  • (H. N.) Achter Abschnitt. Feld- und Ortsgerichte und Feldgeschworene.
  • (O.) Siebenter Abschnitt. Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes.
  • Achter ((H. N. Neunter)) Abschnitt. Geschäfte der Gemeindeversammlung und Gemeindevertretung. ((H. N.) Gemeindeausschusses, Bürgerausschusses.)
  • Neunter ((H. N. Zehnter)) Abschnitt. Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und Pensionen.
  • Zehnter ((H. N. Elfter)) Abschnitt. Gemeindehaushalt.
  • ((S. H.) Elfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen.
  • Dritter Titel. Selbständige Gutsbezirke.
  • Vierter Titel. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten.
  • Fünfter Titel. Aufsicht des Staates.
  • Sechster Titel. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

834 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die fieben 
oder Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und 
Verhandlungen aufzunehmen, 
4. die in den §§. 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Per- 
sonen v. 31. Dez. 1842 (G. S. 1843 S. 5) vorgeschriebene Meldung (8S. H.) 
die vorgeschriebenen Meldungen entgegenzunehmen. 
((H. N.) §. 63. Der Bürgermeister hat ferner nach näherer Bestimmung der Gesetze 
folgende Geschäfte zu besorgen: 
I. wenn die Handhabung der Ortepolizei nicht Königlichen Behörden über- 
tragen ist: 
gen die Handhabung der Ortspoltzei vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 64 
dieses Gesetzes und der §§. 28 und 29 der Kreis-Ordnung vom 7. Juni 1895, 
2. die Verrichtung eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des 
§. 153 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Jan. 1877 (R. G. Bl. 
S. 41) und der auf Grund desselben erlassenen besonderen Bestimmungen, 
3. die Verrichtungen eines Amtsanwaltes bei dem Amtsgerichte, welches in dem 
bezüglichen Orte seinen Sitz hat, gegen Entschädigung aus Staatsmitteln 
nach Maßgabe der §§. 64 und 65 des Preußischen Ausführungs--Gesetzes zum 
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 (G. S. S. 230), 
sofern nicht eine andere Person mit diesem Amte betraut wird; 
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und allgemeinen 
Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamtsgeschäfte nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Reichs-Gesetzes vom 6. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 23), sofern 
nicht ein besonderer Beamter hierfür bestellt ist. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand (Ge- 
meinderath) eingeführt ist, können die Standesamtsgeschäfte mit Genehmigung des 
Oberpräfiderten, andere der unter I. 1 und 2 und II. erwähnten Geschäfte mit Ge- 
nehmigung des Regierungspräsidenten einem anderen Mitgliede des Gemeinderathes 
übertragen werden. 
In Ansehung der Obliegenheiten des Bürgermeisters bezüglich der Geschäfte der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet es bei den bisherigen gesetzlichen Be- 
stimmungen. 
(H. N.) Siebenter Abschnitt. Gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke. 
§5. 64. Dem Minister des Innern steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit 
dem Kreisausschusse Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke nach Anhörung der 
Betheiligten zu einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirke zu vereinigen, wenn dies 
das öffentliche Interesse erheischt. 
In einem solchen Bezirke wird die Ortspolizei nach Maßgabe des §. 63 I. von 
demjenigen der betheiligten Bürgermeister und Gutsvorsteher, beziehungsweise seinem 
esetzlichen Stellvertreter geführt, welcher hiermit von dem Minister des Innern 
etraut wird. Die übrigen Bürgermeister und Gutsvorsteher eines gemeinschaftlichen 
Ortspolizeibezirks haben jedoch das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung der 
öffentlichen Ruhe und Sicherheit ein sofortiges Einschreiten nothwendig macht, das 
dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen. 
Der Beitrag der einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirbe augehörenden Land- 
gemeinden und selbständigen Gutsbezirke zu den Kosten der örtlichen Poligeiverwaltung 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 833. 
hundert Mark zu erzwingen. Der Festsetzung der Strafe muß eine Androhung vor- 
ausgehen. 
§. 81. Die im §. 80 bezeichnete Befugniß steht ferner zu: 
1. den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Land- 
gerichten hinfichtlich derjenigen Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes, 
welche Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft find, mit Ausnahme 
solcher Beamten, welche ihr Amt als Ehrenamt versehen. 
Wegen der hiervon zu unterscheidenden Disziplinarstrafen vergl. §5. 57, 58, 63 
Disziplinarges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) und §. 16 Ges. 9. April. 1879 
(G. S. S. 345). Bevor die Staatsanwaltschaft von Ordnungs= oder Disziplinar- 
strafen Gebrauch macht, muß der Landrath vergeblich um Abhülfe angegangen sein, 
Res. 7. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 2.)
	        

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