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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Landgemeinden.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Landgemeinden.
  • Zweiter Abschnitt. Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten.
  • Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten.
  • Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögen.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden.
  • (H. N.) Siebenter Abschnitt. Gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke.
  • (H. N.) Achter Abschnitt. Feld- und Ortsgerichte und Feldgeschworene.
  • (O.) Siebenter Abschnitt. Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes.
  • Achter ((H. N. Neunter)) Abschnitt. Geschäfte der Gemeindeversammlung und Gemeindevertretung. ((H. N.) Gemeindeausschusses, Bürgerausschusses.)
  • Neunter ((H. N. Zehnter)) Abschnitt. Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und Pensionen.
  • Zehnter ((H. N. Elfter)) Abschnitt. Gemeindehaushalt.
  • ((S. H.) Elfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen.
  • Dritter Titel. Selbständige Gutsbezirke.
  • Vierter Titel. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten.
  • Fünfter Titel. Aufsicht des Staates.
  • Sechster Titel. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

824 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
S. 72. (S. H. s. 72. H. N. s. 42.) Die Landgemeinden sind befugt, auf 
Grund von Gemeindebeschlüssen, welche der Genehmigung des Kreisausschusses !) 
unterliegen, ((H. N. Durch Ortsstatnt kann)) für die Theilnahme an den Gemeinde- 
nutgungen die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem angemessenen Verhältnifse 
stehenden Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe anzuordnen 
(H. N. eingeführt werden)). # «- 
«s(kI.N.)JedochdarfsdenbeivemsnkrafttretendiesesOefetzesimGenussewtm 
Gemeindenutzungen stehenden Berechtigten für den weiteren Bezug des ihnen seither 
zugekommenen Antheils ein Einkaufsgeld nicht auferlegt werden. 
W000 Einkaufsgeld bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, bleibt es bis zur 
anderweiten statutarischen Regelung in Geltung.) 
Durch die Einrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Gemeinde- 
rechtes nicht bedingt. # · - 
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkanfsgeldes sowie der Abgabe für die 
Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, so lange auf diese Theilnahme ver- 
zichtet wird. « « 
((H. N.) Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben die mit dem Besitze 
einzelner Grundstücke verbundenen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden 
Nutzungsrechte. 
Im Falle der Umwandlung des Gemeindegliedervermögens oder eines Theiles 
desselben in Ortsvermögen (8. 36) kann die Zurückerstattung desjenigen Theiles 
des Einkaufsgeldes, welcher durch den Bezug der Nutzungen noch nicht vergütet ist, 
verlangt werden.) 
(O. S. H.) §. 73. Hinsichtlich der Beitreibung der Einkaufsgelder und der 
jährlichen Abgaben für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen im Verwaltungs- 
zwangsverfahren, der Einsprüche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der 
Heranziehung oder der Veranlagung zu diesen Abgaben, etwaiger Nachforderung der- 
selben und der Berjährung der Rückstände finden die in den 8§. 36 bis 38 enthaltenen 
Bestimmungen finngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die nicht zur 
Hebung gestellten Einkaufsgelder erst in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, 
in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. 
#H. N.) §. 43. Auf die Erhebung des Einkaufsgeldes und der jährlichen Ab- 
gabe (§. 42) finden bezüglich der Rechtsmittel, der Nachforderungen und Verjährungen, 
sowie der Kosten und der Zwangsvollstreckung die einschlagenden Vorschriften des 
fünften, achten und neunten Titels des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 
(G. S. S. 152) sinngemäß Anwendung. 
(H. N.) §. 44. Die besonderen Bestimmungen über die Verwaltung der Ge- 
meindewaldungen, insbesondere auch die Vorschrift des §. 116 Abs. 2 der Kreis- 
Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (G. S. S. 193), 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.) 
Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden. 
S. 74. (S. H. s. 74. H. N. §. 45.) An der Spitze der Verwaltung der Land- 
gemeinde steht (O.) der Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Richter, Dorfrichter). 
((8. H. Der Gemeindevorsteher (Lehnsmann)) (H. N. Der Bürgermeister.)) 
Dem Gemeindevorsteher ((H.N. Bürgermeister)) (O.) stehen zwei Schöffen (Schöppen, 
Gerichtsmänner, Gerichts= oder Dorfgeschworene) K/S. H. steht ein Stellvertreter) 
(H. N. stehen zwei Schöffen)) zur Seite, welche ihn in den Amtsgeschäften zu unter- 
stützen und in Behinderungsfällen zu vertreten haben?). 
  
1) Auf Beschwerden entscheidet der Bezirksausschuß endgültig, s. 121. Die 
Versagung der Genehmigung ist gerechtfertigt, wenn die vom Nutzungsberechtigten ge- 
forderte Abgabe eine unverhältnißmäßig hehe ist oder ungleichmäßig erhoben wird, 
z. B. wenn die eingeborenen vor den angezogenen Mitgliedern bevorzugt werden 
sollen, Res. 31. März 1871 (M. Bl. S. 108). · 
’)Die8ertretungdesGemeindevorsieheröinBehinderunggfällenwirdnicht 
durch die Schöffen gemeinschaftlich ausgeübt; vielmehr ist Ein Schöffe zur Ber- 
tretung des mit der Ausübung seiner obrigkeitlichen Funktionen verhinderten Ge- 
meindevorstehers berechtigt, E. O. V. V. 268. Dafür, welcher Schöffe die Vertretung
	        

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