Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
((S. H.) Elfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Landgemeinden.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Landgemeinden.
  • Zweiter Abschnitt. Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten.
  • Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten.
  • Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögen.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden.
  • (H. N.) Siebenter Abschnitt. Gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke.
  • (H. N.) Achter Abschnitt. Feld- und Ortsgerichte und Feldgeschworene.
  • (O.) Siebenter Abschnitt. Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes.
  • Achter ((H. N. Neunter)) Abschnitt. Geschäfte der Gemeindeversammlung und Gemeindevertretung. ((H. N.) Gemeindeausschusses, Bürgerausschusses.)
  • Neunter ((H. N. Zehnter)) Abschnitt. Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und Pensionen.
  • Zehnter ((H. N. Elfter)) Abschnitt. Gemeindehaushalt.
  • ((S. H.) Elfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen.
  • Dritter Titel. Selbständige Gutsbezirke.
  • Vierter Titel. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten.
  • Fünfter Titel. Aufsicht des Staates.
  • Sechster Titel. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 843 
¶ S. E.) Elfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für die Kreise 
Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen. 
#s. 121 a. Die in den Kirchspielslandgemeinden der Kreise Husum, Norderdith- 
marschen und Süderdithmarschen bestehenden Dorfschaften und Bauerschaften bleiben 
als öffentliche Körperschaften für diejenigen kommunalen Zwecke bestehen, welchen sie 
sie bisher gedient haben, oder welche von ihnen, unter Zustimmung der Kirchspiel- 
landsgemeinde und unter Bestätigung des Bezirksausschusses werden übernommen 
werden. 
Die bisherige Berfassung dieser Körperschaften erleidet nur dahin eine Abände- 
rung und Ergänzung, daß die 88. 7, 8, 9, 10, 13, 39 bis einschließlich 67 der 
Landgemeinde-Ordnung auch auf die Dorfschaften und Bauerschaften mit der Maßgabe 
finngemäß Anwendung finden, daß der Beschluß der Kirchspiellandsgemeinde über die 
Heranziehung von Gemeindeabgabepflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr 
als 900 Mark zu den Gemeindeabgaben auch für die Heranziehung dieser Personen 
von ihrem Einkommen zu den Dorfschafts= und Bauerschaftsabgaben ohne Weiteres 
rechtsverbindlich ist. 
Der Dorsschafts= und der Bauerschaftsvorsteher ist für die in den §§. 90 und 
91 der Landgemeinde-Ordnung bezeichneten polizeilichen Geschäfte Hülfsbeamter des Ge- 
meindevorstehers der Kirchspiellandsgemeinde. 
§. 121b. In den Kirchspiellandsgemeinden des Kreises Husum, Norderdith- 
marschen und Süderdithmarschen tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine 
Gemeindevertretung. 
§. 121c. Die Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinden im Kreise Süder- 
dithmarschen besteht aus dem Gemeindevorsteher, dem Stellvertreter — wenn mehrere 
Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter — desselben und aus den 
Vorstehern der Bauerschaften. 
Außerdem kann durch Gemeindestatut der Kirchspielslandgemeinde Bauerschaften, 
welche in der Einwohnerzahl und in der Steuerkraft hervorragen, eine weitere Ver- 
tretung in der Gemeindevertretung der Kirchspielslandgemeinde durch die Wahl eines 
oder mehrerer Gemeindeverordneten gewährt werden. 
Die Höchstzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegt nicht der im 
§5. 49 Abs. 3 der Landgemeinde-Ordnung vorgeschriebenen Beschränkung. 
Auf die Wahl der Gemeindeverordneten finden die für die Wahl der Gemeinde- 
vorsteher in den §§. 75 bis 83 der Landgemeinde-Ordnung getroffenen Bestimmungen 
fiungemäß Anwendung. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Außergewöhnliche Wahlen 
zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Gemeindeverordneten müssen 
angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für 
erforderlich erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann 
bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit. 
§. 1214. In den Kreisen Norderdithmarschen und Husum kann jede Kirchspiels- 
landgemeinde durch Statut die Bestimmung treffeu, daß die Gemeindeverordneten, 
sämmtlich oder zum Theil, von den Dorfschaften zu wählen sind. In diesem Falle 
gelten die Bestimmungen des §. 1216 Abs. 3 und 4. 
Auch ist jede Kirchspielsgemeinde dieser beiden Kreise befugt, die Bildung der 
Gemeindevertretung nach den im §. 121c für die Kirchspielslandgemeinden des Kreises 
Süderdithmarschen getroffenen Bestimmungen durch Statut zu beschließen. 
§. 121e. Für die Fortbildung der einstweilen ungeändert bleibenden Verfassung 
der im Kreise Husum innerhalb der Kirchspielslandgemeinden neben den Dorsschaften 
bestehenden selbständigen Köge find durch Kreisstatut Normatiobestimmungen zu 
erlassen. 
Der Koogsvorsteher (Deichvogt) ist als solcher Mitglied der Kirchspielslandge- 
meindevertretung und Hülfsbeamter des Gemeindevorstehers der Kirchspielslandgemeinde 
für die in den §§. 90 und 91 bezeichneten polizeilichen Geschäfte. 
s. 121f. Für die Gemeinde Helgoland, Kreises Süderdithmarschen, bleibt es 
bis auf Weiteres bei der gegenwärtigen Gemeindeverfassung. Der Zeitpunkt des In- 
— der Landgemeinde-Ordnung für Helgoland wird durch Königl. Verordnung 
estimmt)
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.