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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Author:
Kirchner, Martin
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt I. Anzeigepflicht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Inhalt der Anzeige.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Anzeigepflicht bei den übrigen übertragbaren Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Die zwar im Regulativ von 1835, nicht aber im Gesetz vom 28. August 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Krätze
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • 1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
  • I. Die anzeigepflichtigen Krankheiten des Reichsgesetzes.
  • II. Die Anzeigepflicht bei den übrigen übertragbaren Krankheiten.
  • a) Die sowohl im preußischen Regulativ vom 8. Aug. 1835 als im Gesetz von 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • b) Die im Gesetz vom 28. August 1905, nicht aber im Regulativ von 1835 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • c) Die zwar im Regulativ von 1835, nicht aber im Gesetz vom 28. August 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • 1. Krätze
  • 2. Masern
  • 3. Röteln
  • 4. Syphilis
  • 5. Weichselzopf
  • d) Nicht anzeigepflichtige übertragbaren Krankheiten.
  • 2. Anzeigepflicht für verdächtige Erkrankungen.
  • 3. Anzeigepflicht beim Wechsel des Aufenthaltsortes.
  • 4. Besondere Anzeigepflicht für Todesfälle.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 22 — 
sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts erkannt worden. Die Trichinose, 
welche durch die Einwanderung der Trichine in den menschlichen Körper 
entsteht, kann eigentlich nicht zu den Infektionskrankheiten gerechnet 
werden, weil sie nicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Die 
Trichinen, welche vom Menschen mit dem Schweinefleisch verzehrt 
werden, wachsen im Darme zu geschlechtsreifen Trichinen aus, be- 
gatten sich und bringen lebende Junge zur Welt, welche in die 
Muskeln ihres Wirtes einwandern und die Krankheit erzeugen. Man 
hat gegen die Aufnahme der Trichinose unter die anzeigepflichtigen 
Krankheiten Bedenken geäußert, indem man unter anderem auch dar- 
auf hinwies, daß das einzige, aber auch ausreichende Mittel gegen die 
Entstehung der Trichinose die gewissenhafte Ausführung der Fleisch- 
beschau sei. Trotz dieser Bedenken entschied man sich für die Auf- 
nahme der Krankheit in das Gesetz in der Erwägung, daß die Anzeige- 
pflicht für Trichinose eine wirksame Handhabe zur Kontrolle dafür 
abgibt, ob die Trichinenschau auch wirklich zuverlässig gehandhabt wird. 
Außerhalb Preußens besteht in Deutschland für Trichinose eine 
unbedingte Anzeigepflicht in den Staaten Bayern, Oldenburg, 
Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Anhalt und den drei 
Hansestädten, eine beschränkte in Sachsen-Weimar und 
Waldeck, während sie in den übrigen Staaten fehlt. 
c) Die zwar im Regulativ von 1835, nicht aber im Gesetz vom 28. August 1905 
als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten. 
Das Regulativ von 1835 führt, abweichend von dem neuen Seuchen- 
gesetze vom 28. Aug. 1905, nachstehende Krankheiten: Krätze, 
Masern, Röteln, Syphilis und Weichselzopf als anzeige- 
pflichtig an. 
1. Die Krätze ist eine übertragbare Krankheit, sie wird erzeugt 
durch die Einwanderung der Krätzmilbe in die Haut, die bei nahen 
Berührungen von einem Menschen auf den anderen überwandert. Ge- 
wisse sanitätspolizeiliche Maßregeln zur Verhütung der Krätze sind 
daher unentbehrlich. Die Krankheit hat aber nicht die Bedeutung, 
welche man ihr noch zu Anfang des vorigen Jahrhunderts beimaß; 
damals glaubte man, sie führe zu schweren Folgezuständen, welche 
man als psorische Dyskrasie bezeichnete. Die Entdeckung der 
Krätzmilbe und der Nachweis, daß diese schon durch Einreibungen 
mit einfachen Mitteln zu beseitigen ist, entkleidete die Krätze ihres 
früheren geheimnisvollen Charakters und ließ die Anzeigepflicht, die 
Absonderung und die Desinfektion als überflüssig erscheinen. In 
Schulen, Pensionaten, Kasernen, Gefängnissen u. s. w., also überall, 
wo eine größere Anzahl von Menschen in engen Räumen zusammen- 
gedrängt ist, muß man auch künftig der Krätze Aufmerksamkeit an-
	        

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