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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Author:
Kirchner, Martin
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt I. Anzeigepflicht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Inhalt der Anzeige.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Anzeigepflicht bei den übrigen übertragbaren Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Die zwar im Regulativ von 1835, nicht aber im Gesetz vom 28. August 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Weichselzopf
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • 1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
  • I. Die anzeigepflichtigen Krankheiten des Reichsgesetzes.
  • II. Die Anzeigepflicht bei den übrigen übertragbaren Krankheiten.
  • a) Die sowohl im preußischen Regulativ vom 8. Aug. 1835 als im Gesetz von 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • b) Die im Gesetz vom 28. August 1905, nicht aber im Regulativ von 1835 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • c) Die zwar im Regulativ von 1835, nicht aber im Gesetz vom 28. August 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • 1. Krätze
  • 2. Masern
  • 3. Röteln
  • 4. Syphilis
  • 5. Weichselzopf
  • d) Nicht anzeigepflichtige übertragbaren Krankheiten.
  • 2. Anzeigepflicht für verdächtige Erkrankungen.
  • 3. Anzeigepflicht beim Wechsel des Aufenthaltsortes.
  • 4. Besondere Anzeigepflicht für Todesfälle.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 25 — 
Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht die Tatsache, daß 
für Schanker und Tripper in keinem einzigen deutschen Bundesstaat die 
Anzeigepflicht besteht, für Syphilis aber nur in   Sachsen-Meiningen, 
und zwar auch hier nur in beschränktem Umfange. 
5. Was endlich den sogenannten Weichselzopf betrifft, von 
welchem im Regulativ von 1835 nicht weniger als 6 Paragraphen 
handeln, so galt er früher als übertragbare Krankheit, während wir 
heute wissen, daß es sich dabei nur um eine durch Mangel an Sauber- 
keit herbeigeführte Verfilzung der Haare handelt, bei der vielfach 
Aberglaube eine Rolle spielt. Wie amtliche Erhebungen ergeben haben, 
kommt der Weichselzopf auch jetzt noch im Osten der preußischen 
Monarchie, namentlich da, wo Polen ansässig sind, in ziemlicher Aus- 
dehnung vor; z. B. sind in verschiedenen Kreisen des Regierungs- 
bezirkes Marienwerder noch Tausende von Personen damit behaftet. 
Aber sie sind körperlich durchaus gesund, und ihre Berührung mit 
anderen Menschen ist für diese ungefährlich. Ansteckend kann 
höchstens ihr Beispiel wirken. Zu bekämpfen ist der Weichselzopf 
durch hygienische Mafßregeln und Belehrung, nicht aber durch die 
Seuchengesetzgebung. Außerhalb Preußens hat in Deutschland nie- 
mals Anzeigepflicht für den Weichselzopf bestanden und besteht sie 
auch jetzt nicht. 
d) Nicht anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten. 
Schließlich ist noch mit einigen Worten einiger Krankheiten zu 
gedenken, für welche das Gesetz von 1905 keine Anzeigepflicht ent- 
hält, obwohl sie zweifellos zu den übertragbaren gehören, vor allem 
der Influenza, des Keuchhustens, der Malaria, des Mumps 
und der Rose. 
1. Die Influenza (Grippe), eine überaus übertragbare, häufig in 
Epi-, ja in Pandemien auftretende und auch in Deutschland schon 
seit dem 16. Jahrhundert häufig beobachtete Krankheit, verursachte 
gerade zu der Zeit, in welcher das Regulativ von 1835 ausgearbeitet 
wurde, einige schwere Epidemien und erschien aufs neue in der Zeit 
von 1889 bis 1897 in großer Verbreitung. Wenn man trotzdem und 
trotz der damals erfolgten Entdeckung und Züchtung des Influenza- 
bazillus davon Abstand genommen hat, die Influenza unter die 
anzeigepflichtigen Krankheiten aufzunehmen, so hat dies seinen Grund 
in der großen Verschiedenheit in der Art und Schwere ihres Auftretens 
und in der Tatsache, daß die Art und Weise ihrer Übertragung noch 
zu wenig aufgeklärt ist. Die Krankheit folgt dem Verkehr, ihre 
Übertragung erfolgt von Person zu Person durch Tröpfcheninfektion — 
feine Tröpfchen, welche der Erkrankte beim Sprechen, Husten, Räuspern
	        

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