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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Monograph

Persistent identifier:
kirchner_ges_grundlagen_seuchenbekaempfung_1907
Title:
Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
Author:
Kirchner, Martin
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt I. Anzeigepflicht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Inhalt der Anzeige.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Anzeigepflicht bei den übrigen übertragbaren Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Die zwar im Regulativ von 1835, nicht aber im Gesetz vom 28. August 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Masern
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • 1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
  • I. Die anzeigepflichtigen Krankheiten des Reichsgesetzes.
  • II. Die Anzeigepflicht bei den übrigen übertragbaren Krankheiten.
  • a) Die sowohl im preußischen Regulativ vom 8. Aug. 1835 als im Gesetz von 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • b) Die im Gesetz vom 28. August 1905, nicht aber im Regulativ von 1835 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • c) Die zwar im Regulativ von 1835, nicht aber im Gesetz vom 28. August 1905 als anzeigepflichtig aufgeführten übertragbaren Krankheiten.
  • 1. Krätze
  • 2. Masern
  • 3. Röteln
  • 4. Syphilis
  • 5. Weichselzopf
  • d) Nicht anzeigepflichtige übertragbaren Krankheiten.
  • 2. Anzeigepflicht für verdächtige Erkrankungen.
  • 3. Anzeigepflicht beim Wechsel des Aufenthaltsortes.
  • 4. Besondere Anzeigepflicht für Todesfälle.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 24 — 
3. Was die Röteln betrifft, so ist diese Krankheit so harmlos 
und verläuft in der Mehrzahl der Fälle so leicht, daß man bei ihr 
auf sanitätspolizeiliche Maßregeln verzichten kann. Sie sind in den 
alten Seuchengesetzen aufgeführt, weil sie unter Umständen mit Masern 
verwechselt werden, und weil man befürchtete, die Anzeige von Masern- 
fällen könnte unterlassen werden unter dem Vorwande, man habe die 
Krankheit für Röteln gehalten. 
Ebenso wie in Preußen besteht auch in der Mehrzahl der übrigen 
Bundesstaaten keine Anzeigepflicht für Röteln, eine beschränkte besteht 
in den Staaten Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudolstadt, Wal- 
deck und Lippe. 
4. Für die Syphilis schrieb das Regulativ von 1835 nur eine 
beschränkte Anzeigepflicht vor, „wenn nach Ermessen des Arztes von 
der Verschweigung der Krankheit nachteilige Folgen für den Kranken 
selbst oder für das Gemeinwesen zu befürchten sind“. Eine solche 
beschränkte Anzeigepflicht hat aber große Bedenken. Sie ist nach 
dem Regulativ in das Ermessen des Arztes gestellt und von Be- 
dingungen abhängig gemacht, deren Vorhandensein oder Fehlen der 
Arzt in vielen Fällen gar nicht beurteilen kann. Infolgedessen haben 
die Ärzte diese Pflicht kaum jemals erfüllt. Das Gleiche gilt von der 
Verpflichtung, welche § 65 Abs. 3 des Regulativs den Zivilärzten auf- 
erlegte, syphilitisch kranke Soldaten, welche sie behandeln, dem Kom- 
mandeur des betreffenden Truppenteiles oder dem dabei angestellten 
Oberarzt anzuzeigen. 
Bei der Ausarbeitung des Entwurfes zu dem preußischen Seuchen- 
gesetze wurde zunächst wieder eine beschränkte Anzeigepflicht auf- 
genommen. Nach ihr sollte die Krankheit — und dasselbe wurde 
für Schanker und Tripper vorgeschlagen — nur bei Personen 
anzeigepflichtig sein, welche gewerbsmäßig Unzucht treiben; auch 
wurde die oben erwähnte Verpflichtung für Zivilärzte, Erkrankungen 
von Soldaten dem Truppenteil anzuzeigen, in den Entwurf übernommen. 
Bei der Beratung des Entwurfes im Landtage wurden jedoch beide 
Bestimmungen fallen gelassen, und es wurde von der Einführung jeder 
Anzeigepflicht für Schanker, Syphilis und Tripper abgesehen. Die 
namentlich von hervorragenden Syphilidologen vertretenen Gründe da- 
für waren die Befürchtung, durch die Anzeigepflicht für diese so 
delikaten Leiden die Erkrankten vom Arzte fernzuhalten und in die 
Hände von Kurpfuschern zu treiben, und die Hoffnung, daß es durch 
Gewährung leicht zugänglicher, geeignetenfalls kostenloser Behandlung 
gelingen werde, die von der gewerbsmäßigen Unzucht lebenden Pro- 
stituierten auch ohne Einführung einer Anzeigepflicht für die Gesellschaft. 
ungefährlich zu machen.
	        

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