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Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
martin_verfassung_grundgesetze_deutsches_reich_1871
Title:
Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.
Place of publication:
Jena
Publisher:
Friedrich Mauke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
II. Grundgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Index

Chapter

Title:
A. Vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an geltend.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

law

Title:
18. Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienstlohnes.
Volume count:
311
Document type:
Monograph
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • 1. Vertrag, die Gründung eines Deutschen Bundes betreffend.
  • 2. Vertrag über den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes.
  • 3. Militär-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
  • 4. Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des deutschen Bundes.
  • I. Verfassung des Deutschen Bundes.
  • I. Bundesgebiet. Art. 1.
  • II. Bundesgesetzgebung. Art. 2 - 5.
  • III. Bunderath. Art. 6 - 10.
  • IV. Bundespräsidium. Art. 11 - 19.
  • V. Reichstag. Art. 20 - 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 33 - 40.
  • VII. Eisenbahnwesen. Art. 41 - 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen. Art. 48 - 52.
  • IX. Marine und Schifffahrt. Art. 53 - 55.
  • X. Konsulatwesen. Art. 56.
  • XI. Bundes-Kriegswesen. Art. 57 - 68.
  • XII. Bundesfinanzen. Art. 69 - 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Art. 74 - 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen. Art. 78.
  • XV. Uebergangs-Bestimmung. Art. 79.
  • II. Grundgesetze.
  • A. Vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an geltend.
  • 1. Gesetz über das Paßwesen. (8)
  • 2. Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge. (9)
  • 3. Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe. (10)
  • 4. Gesetz über die Freizügigkeit. (16)
  • 4. Gesetz über die Freizügigkeit. (16)
  • 5. Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln. (23)
  • 6. Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. (22)
  • 7. Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen. (25)
  • 8. Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung. (92)
  • 9. Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft. (105)
  • 10. Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militärbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. (116)
  • 11. Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften. (134)
  • 12. Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund. (156)
  • (12.) Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. (263)
  • 13. Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. (297)
  • 14. Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. (299)
  • 15. Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze. (332)
  • 16. Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde. (303)
  • 17. Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. (304)
  • 18. Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienstlohnes. (311)
  • 19. Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe. (323)
  • 20. Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung. (319)
  • 21. Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Militärpersonen der Unterklasse der vormaligen Schleswig-Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. (433)
  • 22. Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. (475)
  • 23. Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. (503)
  • 24. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. (510)
  • 25. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken. (506)
  • 26. Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. (515)
  • 27. Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld. (543)
  • 28. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. (584)
  • B. Vom 1. Januar 1872 an - unbeschadet jedoch der früheren Geltung im Gebiete des Norddeutschen Bundes. -
  • C. Für Hessen südlich des Mains.
  • Gesetz, betreffend die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern.
  • Verzeichnis der deutschen Konsuln.
  • Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
  • Sachregister.
  • Berichtigungen.
  • Neuerscheinungen des Verlags Friedrich Mauke.

Full text

— 159 — 
es jederzeit zu, das Erscheinen des betheiligten Richters unter der War- 
nung zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Anwalt zu seiner 
Vertretung nicht zugelassen wird. 
§. 63. Der Beschluß ist einem Rechtsmittel nicht unterworfen. 
Er wird dem Justizminister übersandt, welcher, wenn derselbe dahin 
lautet, daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege, das Weitere 
zu veranlassen hat. 
18. (Nr. 311.) Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohnes. 
Vom 21. Juni 1869. B.-G.-Bl. Nr. 20. S. 242 ff. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen 2c. was folgt: 
§. 1. Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar u. s. w.) für Arbeiten 
oder Dienste, welche auf Grund eines Arbeits= oder Dienstverhältnisses 
geleistet werden, darf, sofern dieses Verhältniß die Erwerbsthätigkeit des 
Vergütungsberechtigten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, 
zum Zwecke der Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst 
dann mit Beschlag belegt werden, nachdem die Leistung der Arbeiten 
oder Dienste erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die Vergütung 
gesetzlich, vertrags= oder gewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen 
ist, ohne daß der Vergütungsberechtigte dieselbe eingefordert hat. 
. 2. Die Bestimmungen des §. 1. können nicht mit rechtlicher 
Wirkung durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
Soweit nach diesen Bestimmungen die Esihiaonl unzulässig 
ist, ist auch jede Verfügung durch Cession, Anweisung, Verpfändung oder 
durch ein anderes Rechtsgeschäft ohne rechtliche Wirkung. 
§. 3. Als Vergütung ist jeder dem Berechtigten gebührende Ver- 
mögensvortheil anzusehen. Auch macht es keinen Unterschied, ob dieselbe 
nach Zeit oder Stück berechnet wird. 
Ist die Vergütung mit dem Preise oder Werth für Material oder 
mit dem Ersatz anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, so 
gilt als Vergütung im Sinne dieses Gesetzes der Betrag, welcher nach 
Abzug des Preises oder des Werthes der Materialien und nach Abzug 
der Auslagen übrig bleibt. 
6# 4. Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendunge 
4) auf den Gehalt und die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten; 
2) auf die Beitreihung der direkten persönlichen Staatssteuern und 
Kommunalabgaben (die derartigen Abgaben an Kreis-, Kirchen-, 
Schul= und sonstige Kommunalverbände mit eingeschlossen), sofern 
diese Steuern und Abgaben nicht seit länger als drei Monaten fällig 
geworden sind; Z 
3) auf die Beitreibung der auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Ali- 
mentationsansprüche der Familienglieder; 
4) auf den Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dau- 
ernd angestellten Personen, soweit der Gesammtbetrag die Summe 
von vierhundert Thalern jährlich übersteigt. 
Als dauernd in diesem Sinne gilt das Dienstverhältniß, wenn 
dasselbe gesetzlich, vertrags= oder gewohnheitsmäßig mindestens
	        

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