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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
sturmhoefel_geschichte_sachsen
Title:
Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher.
Author:
Sturmhoefel, Konrad
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Saxony.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
sturmhoefel_geschichte_sachsen_band_1_1
Title:
Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381).
Subtitle:
Mit besonderer Berücksichtigung der Kulturgeschichte.
Author:
Sturmhoefel, Konrad
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Wettin
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Hübel & Denck
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Duchy of Saxe-Altenburg.
Duchy of Saxe-Meiningen.
Duchy of Saxe-Coburg and Gotha.
Year of publication.:
1897
Scope:
667 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungs- und Kulturgeschichtliches in Meißen und Thüringen von Konrad dem Großen bis zur Vereinigung beider Länder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Land und Leute.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Wissenschaft und Bildung. Schulwesen. Kunst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • I. Reich und Preußen. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. F. Münchgesang, vortragender Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Berlin.
  • II. Bayern.
  • III. Sachsen.
  • IV. Württemberg. Von Oberamtmann Dr. Kümmerlen, Reutlingen.
  • V. Baden. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Walz, Heidelberg.
  • A. Das öffentliche Baurecht.
  • B. Die staatliche Bauverwaltung.
  • VI. Hessen. Von Oberbürgermeister Dr. Glässing, Darmstadt.
  • VII. Elsaß-Lothringen. Von Landrichter Dr. Brück, Berlin.
  • VIII. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

Bauwesen (V. Baden — VI. Hessen) 
Ò iÒ 
  
  
—— — —— 
..— —........— 
der Selbstverwaltungskörper ist dem Finanz Min 
eine Ministerialkommission für das 
Hochbauwesen beigegeben, der die bau- 
technischen Referenten der Ministerien und eine 
Zahl vom Großherzoge ernannter ehrenamtlich 
tätiger Architekten des Landes angehören, die je 
auf 5 Jahre berufen werden (Ldh. V v. 27. 11. 
·02 
). 
2. Für die Verw des staatlichen Tief- 
bauwesens die der Oberaufsicht des Min Inn 
untersteht, ist seit dem Jahre 1823 eine besondere 
Zentralmittelstelle eingerichtet, die Oberdi- 
rektion des Wasser= und Straßen- 
baues, welche zugleich auch die Feldbereini- 
gungen, die Wasserversorgung, die Kataster- 
vermessung, die Fortführung der Lagerbücher und 
des Vermessungswerkes zu besorgen hat. 
Der Bezirksverwaltung dienen 4 
Rheinbauinspektionen, deren Zustän- 
digkeit sich auch auf einzelne wichtigere Neben- 
flüsse des Rheinstromes erstreckt, 19 Wasser-- 
und Straßenbauinspektionen und 
10 Kulturinspektionen. Alle drei Arten 
von Behörden haben wie die Bezirksbauinspek- 
tionen nicht nur bei rein staatlichen Aufgaben in 
Tätigkeit zu treten, sondern auch den Selbstver- 
waltungskörpern auf deren Verlangen ihre Kräfte 
zur Verfügung zu stellen. So bei der Anlage von 
Wasserversorgungsanlagen, bei der Entwässerung, 
Bewässerung und Urbarmachung von Ländereien, 
bei der Vorbereitung und Durchführung von Feld- 
bereinigungen usw. Die Arbeit dieser Behörden 
im Dienste der Selbstverwaltung tritt besonders 
bei der Verw des Straßenbaues der Gemeinden 
und Kreise hervor (vgl. neben der grundlegenden 
B v. 15. 7. 1823 vor allem die V v. 17. 7. 77, 
21. 5. 86, v. 26. 3. und v. 26. 10. 78, Straßen G 
v. 14. 6. 84 5 11 Vollz. V dazu v. 17. 1. 85 § 5; 
Vollz. V zum Wasser G v. 26. 6. 99 5 5). 
3. Der B der staatlichen Eisenbahnen 
liegt in den Händen der bei der General- 
direktion der Gr. Staatseisenbah- 
nen gebildeten besonderen Bübteilung, der die 
mit der Bünterhaltung und den einfacheren Neu- 
bauten betrauten ständigen und die im Bedarfs- 
falle für größere Um- und Neubauten besonders 
eingerichteten Bahnbauinspektionen 
unterstellt sind (z. Zt. im Ganzen 25). Die oberste 
Aufsicht über den Bahnbau führt das der Ge- 
neraldirektion vorgesetzte Min des Großh. Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten. 
4. Sämtliche Inspektionen werden von einem 
einzigen Beamten geleitet. Die daneben vor- 
kommenden zweiten und dritten Beamten sind 
nur die Hilfsarbeiter des Vorstandes. 
Die Verwendung zum höheren öffentlichen 
Dienst im Ingenieurbaufach oder im Hochbaufach 
setzt voraus: Besitz des Reifezeugnisses eines deut- 
schen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder 
einer deutschen Oberrealschule; Erwerb des Gra- 
des eines Diplomingenieurs im Ingenieurbau- 
säch oder in der Abteilung für Architektur an der 
Technischen Hochschule zu Karlsruhe; eine hieran 
sich anschließende dreijährige praktische Vorbe- 
reitung zum Dienst in der Wasser= und Straßen- 
bau Verw und der Verw der Staatseisenbahnen, 
bezw. im staatlichen Hochbau; Zurücklegung einer 
Staatsprüfung, die sich auf das gesamte binnen- 
ländische Ingenieurbauwesen bezw. auf das ge- 
  
  
  
  
samte Hoch B. erstreckt (Ldh. V v. 26. 6. 06, für 
das Ingenieur= und v. 10. 10. 06 für das Hoch- 
baufach, außerdem V. v. S. 2. 07). 
Zum öffentlichen Dienst im Gebiete der Staats- 
Verw, der Kenntnisse und Fertigkeiten im Hoch B. 
und Tief B. erfordert und nicht wissenschaftlich 
gebildeten Personen zu übertragen ist, sollen vor- 
zugsweise solche Techniker verwendet werden, 
welche die für den Hoch--, Tiefbau= und den 
bahntechnischen Dienst vorgeschriebene Werk- 
meisterprüfung bestanden haben (V v. 8. 12. 83 
und v. 4. 9. 95). 
Literatur: Walz, Das badische Ortsstraßen- 
recht, 19000; Flad, Das badische Ortsstraßengesetz v. 15. 
10. 08, (1909); F. J. Roth, Badische LandesB O v. 1. 
9. 07, 2. Aufl. 1909; Schlussers bau- und seuerpoli- 
zeiliche Vorschriften im Großherzogtum Baden, neu bear- 
beitet von F. M. Franz, 1907; Dorner und Seng, 
Badisches Landesprivatrecht, 1906; F. J. Baehr, Die 
Wasser und Straßenbauverwaltung im Großh. Baden, 
1870; Derselbe, Das Straßenbauwesen im Großh. 
Baden, 1890. Aus älterer Zeit: Hoffinger, Samm- 
lung badischer Baugesetze, 1845. Walz. 
VI. hessen 
A. Bauverwaltung 
1. Quellen. 3 3. Behördenorganisation, Berufsbildung. 
#1. Begriff und Ouellen. Unter öffentlichem B. 
ist hier die gesamte Baautätigkeit des 
Staates in ihrem fizkalisch-technischen Um- 
fange verstanden. Sie umfaßt den Hoch-, Straßen- 
und Wasser B und enthält hiernach auch die Mit- 
wirkung von Pol Behörden (Strom-, Was- 
ser-, Wegepolize i). Das Rechnungs= und 
Kassenwesen, die Dienstanweisungen technischer 
und finanzwirtschaftlicher Natur, die Veranschla- 
gung und Revision, die staatlichen Bestimmungen 
über die Verdingung bilden einen wichtigen Teil 
und den Abschluß des öffentlichen B. Im wei- 
teren Sinne ist unter öffentlichem B. auch 
die staatshoheitliche Tätigkeit zu ver- 
stehen, die der Staat im öffentlichen Interesse 
selbst oder durch Uebertragung seiner Gewalt an 
die Kommunalbehörde in der Begrenzung der 
freien BBefugnis ausübt (Baupolizei). Ihre 
Quelle liegt im Reichsrechte (St GB 5367, 12—15; 
368, 3. 4; 369, 3; der GewO ##8); dem Landes- 
rechte: der Allgemeinen BO v. 30. 4. 81 und dem 
hierauf beruhenden Ortsrechte. 
§ 2. Behördenorganisation, Berufsbildung der 
Baubeamten. Seit 1. 6. 03 besteht in Hessen eine 
obere Behörde, die Ministerial-Abteilung für B., 
die sämtlichen Min zur Wahrnehmung der BV- 
Geschäfte beigegeben ist, ohne jedoch den einzelnen 
Min (Justiz, Innern) unterstellt zu sein. Nach wie 
vor (seit 1876) ist diese BAbteilung dem Min der 
Finanzen unterstellt. Die Neuordnung hat sonach 
an der früheren Form der Einrichtung nichts ge- 
ändert, sie hat lediglich den Wirkungskreis der 
Ministerial-Abteilung für B. erweitert und das 
staatliche B. zentralisiert. Die Tätigkeit der B- 
Abteilung umfaßt demzufolge fast das ganze B. 
Sie ist bis zu einem gewissen Grade als selbständige 
obere Behörde zu betrachten, wie früher die Ober- 
22#
	        

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