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Das Interregnum.

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fullscreen: Das Interregnum.

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Monograph

Persistent identifier:
triepel_interregnum_1892
Title:
Das Interregnum.
Subtitle:
Eine staatsrechtliche Untersuchung.
Author:
Triepel, Heinrich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Interregnum
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
127 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Dogmatisches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Interregnum.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Berichtigungen.
  • Introduction
  • § 1. Begriff des Interregnums.
  • § 2. Fälle des Interregnums.
  • § 3. Übersicht des Folgenden.
  • I. Geschichtliches.
  • § 4. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung.
  • § 5. Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle.
  • § 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
  • § 7. Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische Zwischenreich 1885/86.
  • § 8. Zusätze.
  • II. Dogmatisches.
  • § 9. Die Frage.
  • § 10. Ältere Meinungen.
  • § 11. Die Gewaltenträger im Zwischenreiche.
  • § 12. Staat und Staatsgewalt im Interregnum.
  • § 13. Die provisorische Regierung.
  • § 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
  • § 15. Die Beendigung des Interregnums.
  • Werbung.

Full text

— 96 — 
auf ihn als Glied des Reiches, auf sein Verhältniss zum Reiche, auf 
das Reich selbst ausübt. Vordem haben wir aber zunächst eine an- 
dere kurze Untersuchung anzustellen, die unsere Frage überhaupt 
rechtfertigen muss. Wir dürfen diese nicht aufwerfen, ehe wir nicht 
die Natur des Reiches selbst festgestellt haben, was um so nothwen- 
diger ist, als über den rechtlichen Charakter des Reiches die denk- 
bar grössten Meinungsverschiedenheiten herrschen. An diesen Streit- 
fragen dürfen wir nicht vorübergehen, ohne uns unter Umständen 
der Gefahr auszusetzen, unsere Erörterung für überflüssig erklärt zu 
hören. Wer z. B. im Reiche einen Einheitsstaat sieht und den Grlied- 
staaten nur den Charakter von Reichsprovinzen belässt, der kann 
eine Frage nach dem Interregnum im Gliedstaate nicht aufwerfen 
lassen, da das Interregnum nur staatlicher Zustand ist; wer das 
Reich als Monarchie betrachtet, der wird eine Untersuchung des In- 
terregnums im Reiche fordern; wer andererseits den Bundesstaatsbe- 
griff auf das Reich nicht angewendet wissen will, das Reich nicht 
für einen Staat, sondern für einen Staatenbund erklärt, der wird 
eine gesonderte Behandlung der Lehre vom Interregnum im Glied- 
staate des Reiches für unzulässig erklären und für diese einen Platz 
unter der allgemein-staatsrechtlichen Darstellung des Interregnums 
in Rücksicht auf den Staatenbund in Anspruch nehmen. 
In aller Kürze werde deshalb der Rechtscharakter des Reiches er- 
örtert; ein näheres Eingehen hierauf, insbesondere eine erschöpfende 
Polemik, kann als über Zweck und Umfang dieser Untersuchung 
hinausgehend unterbleiben. 
VII. Das Reich ist ein Staat. Es ist Persönlichkeit und 
zwar eine solche, welche die Begriffsmerkmale des Staates an sich 
trägt. Es ist Persönlichkeit, weil es einen eigenen Willen besitzt. 
Nicht ist das, was als Reichswille zur Erscheinung kommt, nur eine 
Summe der Willen der das Reich bildenden Faktoren, sondern ein 
von dieser Summe verschiedener, dem Reiche als solehem zustehen- 
der Gesamtwille.. Wie dieser Wille gebildet wird, ist begrifflich für 
die „machtvolle Thatsache‘ seiner Existenz nebensächlich. Das Reich 
ist Persönlichkeit, nicht weil es den Begriff des Bundesstaates ver- 
wirklicht — das bleibt erst zu untersuchen —, sondern weil ihm 
seine Organisation einen eigenen, von der addirten Summe der Ein- 
zelwillen unabhängigen Gesamtwillen verleiht, den es nicht im Na- 
men seiner Glieder, sondern im eigenen Namen übt. Diese Gesamt- 
persönlichkeit des Reiches ist ferner auch Staat, deshalb, weil ihm 
die begrifflichen Merkmale eines solchen eignen. Es ist Organisation
	        

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