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Das Interregnum.

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fullscreen: Das Interregnum.

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Monograph

Persistent identifier:
triepel_interregnum_1892
Title:
Das Interregnum.
Subtitle:
Eine staatsrechtliche Untersuchung.
Author:
Triepel, Heinrich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Interregnum
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
127 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
§ 1. Begriff des Interregnums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Interregnum.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Berichtigungen.
  • Introduction
  • § 1. Begriff des Interregnums.
  • § 2. Fälle des Interregnums.
  • § 3. Übersicht des Folgenden.
  • I. Geschichtliches.
  • § 4. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung.
  • § 5. Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle.
  • § 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
  • § 7. Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische Zwischenreich 1885/86.
  • § 8. Zusätze.
  • II. Dogmatisches.
  • § 9. Die Frage.
  • § 10. Ältere Meinungen.
  • § 11. Die Gewaltenträger im Zwischenreiche.
  • § 12. Staat und Staatsgewalt im Interregnum.
  • § 13. Die provisorische Regierung.
  • § 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
  • § 15. Die Beendigung des Interregnums.
  • Werbung.

Full text

-ı — 
jeder Organismus, ausgesetzt ist, — oft in schwieriger und entsagungs- 
voller Arbeit, weil es niemals leicht ist, in äusserer Unordnung die 
innere Ordnung des Rechts zu finden, und weil sich nirgends so wie hier 
Thatsachen und Normen, Macht und Recht im Widerspruche befinden. 
Staatliche Krisen giebt es in grosser Anzahl, verschieden an 
Richtung. und Bedeutung. Nicht alle sind sie unmittelbar von 
Einfluss auf das Recht des Staates und seine Ordnung. Viele be- 
rühren zunächst lediglich das politische oder wirthschaftliche Leben 
des im Staate geeinten Volkes — ihre Würdigung haben diese dann 
hauptsächlich in den Wissenschaften der Geschichte und der politi- 
schen Oekonomie zu finden. Viele dagegen schneiden so tief auch 
in das Rechtsleben des Staates ein, dass sie neben anderer vornehm- 
lich die rechtswissenschaftliche Betrachtung herausfordern. 
Unter den kritischen Zeiten des Staates ist, als der kritischsten 
eine, von hervorragendem Interesse für das Staatsrecht die Zeit des 
Interregnums. Ihr sei die folgende Studie gewidmet. 
Nothwendig ist es vor Allem, zu erklären, was unter Interregnum 
zu verstehen sei; denn nicht immer und überall hat dieser Ausdruck 
zur Bezeichnung ein und desselben Thatbestandes gedient. Dem Wort- 
sinne nach bedeutet er eine — unregelmässige — Regierung zwischen 
zwei — regelmässigen — Regierungen.!) In dieser Anwendung ent- 
stammt der Name dem Rechtskreise des alten römischen Königthums 
und kennzeichnete dort die Zeit zwischen dem Tode des einen und 
‚dem Regierungsantritte des anderen Königs. Er fand dann im Staats- 
rechte der römischen Republik Verwerthung und wurde schliesslich 
typisch für die Zwischenregierungen im deutschen Wahlreiche der 
mittelalterlichen und neueren Geschichte, wie überhaupt in allen 
Wahlreichen. In neuerer Zeit hat man der Bezeichnung Interregnum 
ein grösseres Anwendungsgebiet geschaffen und zwar zum Theil mit, 
zum Theil ohne Recht. Mit gutem Grunde gebraucht man sie ausser 
für die Zwischenreiche in der Wahlmonarchie für eine Reihe anderer 
Perioden des staatlichen Lebens, die mit jenen gemeinsame charakte- 
ristische Merkmale haben; für alle diese, und zwar noch mehr, als 
bisher geschehen, den Begriff des Interregnums zu verwerthen, wird 
eine Hauptaufgabe gerade dieser Arbeit sein. Es lässt sich ferner 
nichts dagegen einwenden, dass man den Ausdruck Interregnum, 
der sich ursprünglich nur auf den Staat bezog, in übertragener Be- 
deutung, ohne aus der gleichmässigen Bezeichnung rechtliche Fol- 
  
1) BoıssorLin in Blocks Dictionnaire general de la Politique DI, p. 113: „l’inter- 
regne est l’intervalle d’un regne & l’autre.“
	        

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