Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Interregnum.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Interregnum.

Monograph

Persistent identifier:
triepel_interregnum_1892
Title:
Das Interregnum.
Author:
Triepel, Heinrich
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
Scope:
127 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Eine staatsrechtliche Untersuchung.

Chapter

Title:
II. Dogmatisches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 10. Ältere Meinungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Interregnum.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Berichtigungen.
  • Introduction
  • § 1. Begriff des Interregnums.
  • § 2. Fälle des Interregnums.
  • § 3. Übersicht des Folgenden.
  • I. Geschichtliches.
  • § 4. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung.
  • § 5. Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle.
  • § 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
  • § 7. Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische Zwischenreich 1885/86.
  • § 8. Zusätze.
  • II. Dogmatisches.
  • § 9. Die Frage.
  • § 10. Ältere Meinungen.
  • § 11. Die Gewaltenträger im Zwischenreiche.
  • § 12. Staat und Staatsgewalt im Interregnum.
  • § 13. Die provisorische Regierung.
  • § 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
  • § 15. Die Beendigung des Interregnums.
  • Werbung.

Full text

91 — 
Diese Ansicht, die, wie wir sahen, schon von KrAUT zurückgewiesen 
wurde, steht ziemlich allein da; nur BrıE!) und SEYDEL?) haben sich 
ihr angeschlossen. Dagegen wird sie von BORNHAR?) als dem monarchi- 
schen Prinzip widersprechend bekämpft und hat ferner in HAnckE') 
einen entschiedenen Gegner gefunden. Nach diesem ist weder die Kır- 
CHENHEIMsche Lösung der Frage noch die Annahme, es sei der Embryo 
selbst das Subjekt der Staatsgewalt, zu billigen. Er fordert vielmehr, 
man solle nach Analogie der römischen eura bonorum ventris nomine 
dem Embryo unter Anerkennung seiner Rechtsunfähigkeit 
die Rechte „reserviren“, ohne sie doch einem Anderen provisorisch 
zu libergeben, solle sie nur durch einen Anderen, einen Regenten, ver- 
walten lassen. Zwar entbehrt die Staatsgewalt so zeitweilig ihren 
Träger, aber das ist für die Existenz des Staates unschädlich. Denn 
der Träger der staatsgewaltlichen Rechte ist für deren Fortbestehen 
nicht so nothwendig, dass nicht einmal eine Ausnahme gemacht wer- 
den könne. Wenn hier eine Regentschaft eingesetzt wird, so hat sie 
allerdings einen anderen Charakter als die gewöhnliche; denn der 
Regent regiert hier nicht an Stelle eines vorhandenen, sondern an 
Stelle eines erwarteten, unbestimmten Monarchen. Diese Abweichung 
verletzt aber den Begriff des Regenten nicht. — Auch DIECKMANN ) 
spricht sich gegen v. KIıRCHENHEIM aus. Er schliesst sich an die 
Monusche Theorie an, indem auch er den Thron dem Embryo „offen 
gehalten‘ und doch eine „Regentschaft“ eingesetzt wissen will. Aber 
er weicht von MoııL und seinen Nachfolgern insofern ab, als er mit 
aller Klarheit erkennt, dass hier ein Träger der Krone gar nicht vor- 
handen sei, und als er für den Fall, dass kein successionsfähiges 
Kind zur Welt kommt, den nächsten 'Thronberechtigten erst von dem 
Zeitpunkte der Entscheidung an als Monarchen gelten lässt, eine 
Rückdatirung des Thronerwerbs aber für ausgeschlossen erklärt. Die 
Regierung während der kritischen Zeit kann man nach ihm, wie 
auch immer der Ausgang sein möge, „unbeschadet der Idee von der 
ununterbrochenen Dauer des Königthums als Regentschaft auffassen‘“. 
BERNATZIK ®) endlich bemerkt, dass in dem Falle, wenn im Erbreiche 
nach dem Tode des kinderlosen Königs seine Wittwe sich in schwange- 
  
1) Grünhuts Zeitschrift VIII. S. 598. 
2) Kritische Vierteljahrsschrift, N. F. IV. S. 451. 
3) a. a. 0. S. 194. 
4) Regentschaft und Stellvertretung S. 16 ff. 
5) Regentschaft und Stellvertretung des Monarchen S. 13. 
6) Republik und Monarchie S. 38.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.