Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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bald das Recht des Steuerbezuges gegenüber ihren Angehörigen einräumt, 
bald überhaupt die Modalitäten der Finanzbeschaffung ihnen überläßt, dann 
in solche, die den gleichen Standpunkt vertreten, dabei aber auf Grund 
besonderer Rechtstitel zu Leistungen an diese oder jene Konfession ver- 
bunden sind, ferner in solche, die ohne Verbindlichkeit oder über die 
Rechtspflicht hinaus ihre Landeskirche finanziell unterstützen, endlich in 
solche Kantone, welche proportional gleiche Beiträge an die Kultuskosten 
der einzelnen Religionsgenossenschaften tragen. Von großem Interesse ist 
dabei die nachfolgende Darstellung der Rechtslage in den einzelnen pari- 
tätischen Kantonen, vornehmlich soweit sie den staatlichen Schutz des 
Kirchen- und Pfründevermögens, die Umschreibung seiner Verwendungs- 
zwecke, die Erhaltung und Verwaltung des Kirchenvermögens, die Ver- 
waltungsorgane, die Oberaufsicht des Staates (d. i. der zuständigen Kantone) 
zum Zwecke der Erhaltung und richtigen Verwendung des Kirchenvermögens 
zum Gegenstand hat. Beachtenswert sind ferner die Ausführungen über 
das Recht der Kirchengemeinden, für ihre Bedürfnisse Steuern zu erheben, 
und über die staatliche Regelung der Besoldungsverhältnisse der Geist- 
lichen, wie sie in einzelnen Kantonen. z. B. Bern, besteht. 
In der Folge untersucht der Verfasser das Oberaufsichtsrecht des Staates 
(der Kantone) gegenüber der katholischen Kirche zur Wahrung seiner In- 
teressen, das sich präventiv (Plazetierungsrecht) und repressiv äußert und 
sich teils direkt gegenüber der Kirche, teils gegenüber der konfessionellen 
Behörde geltend macht. — Neben den Ausführungen über die Kirchenmit- 
gliedschaft erscheint die Darstellung der „kultuspolizeilichen Maßnahmen“ 
höchst bemerkenswert, die den Schutz der Kultusfreiheit als individuelles 
Recht bezwecken. — Den Abschluß des Buches bildet die Behandlung der 
„Inneren Organisation der katholischen Kirche in den einzelnen Kantonen“. 
Hierher zählen die Kapitel: „Bischof und Domkapitel“ (Umfang des jewei- 
ligen Bistums, Wahl des Bischofs, Dotation des bischöflichen Stuhles, Zu- 
sammensetzung und Bildung des Domkapitels), ferner „Kantonale zentrale 
Organe“ (Benennung, rechtliche Stellung, Bildung und Wirkungskreis), so- 
dann „Kommunale Organisation“ (Kirchengemeinden — Vertretung, Mitglied- 
schaft, Wirkungskreis — besondere Verhältnisse, Simultanea), weiter „Organi- 
sationen außerhalb des kommunalen Verbandes“ (Klöster — Beaufsichtigung 
und Leitung durch den Staat —, Seminarien), schließlich „Pfarramt“ (Wahl, 
Studien, Qualifikation, Abberufung und Rücktritt der Geistlichen; die Ver- 
hältnisse der Hilfspriester) und „Die Stellung der römischen 
Kurie“ zu den im Buche behandelten neuen schweizerischen Staatsgesetzen 
und Verordnungen, welche die mit der Verfassung und den Dogmen der 
katholischen Kirche unvereinbaren Rechtsnormen verwirft, besonders die 
Bestimmungen, wonach die Gemeinden mit der Regierung die Pfarrer und 
Vikare sollen wählen und abberufen können. 
Bei der spärlichen Bearbeitung des noch ziemlich brach liegenden
	        
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