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regel menschlicher Weisheit, aber nicht als eine an
sich göttliche und bleibende Anordnung erweist
(Rothe a. a. O. 523, Nr 207).
Jene andere Theorie aber, nach welcher der
Epistopat nicht einmal auf eine Anordnung oder
ein planmäßiges Eingreifen der Apostel zurück-
zuführen ist, sondern als das abschließende Er-
gebnis geschichtlicher Entwicklung erscheint, kann
nur dadurch den Schein einer Begründung ge-
winnen, daß sie nicht allein die biblische Hinter-
lage, sondern auch die geschichtlichen Zeugnisse
nicht berücksichtigt oder deren Beweiskraft durch
willkürliche Deutung zu brechen sich bemüht. Dieser
sog. Kollegialtheorie gemäß sollen zur Zeit der
Apostel die einzelnen Christengemeinden durch
Kollegien von Kirchenvorstehern, Priestern oder
Bischöfen, repräsentiert und geleitet worden sein.
Dieselben seien aber keineswegs von den Aposteln
zu ihrer Vertretung befähigte und bevollmächtigte
Gehilfen, sondern Organe der Gemeinden, also
Gemeindebeamte gewesen, von den Gläubigen
allein oder mindestens unter deren Mitwirkung
bestellt. Hierbei habe ja von selbst im Interesse
einer geordneten Tätigkeit und regelmäßigen Ge-
schäftsführung allmählich einem Mitglied dieser
Kollegien auf Grund seines Alters oder anderer
hervorragender persönlicher Eigenschaften ein
moralisches Ubergewicht zufallen müssen mit der
Folge, daß ihm eine Art oberster Leitung ein-
geräumt ward, wenngleich rechtlich seine Stellung
dadurch keine Veränderung erfahren habe und er
immer nur der Erste unter sonst Gleichen gewesen
sei. Hierauf sei es dann, und zwar auf dem Boden
jeder Einzelgemeinde, naturgemäß zu einer wei-
teren Entwicklung gekommen, indem dieser erste
sich über seine Kollegen erhoben, nach und nach
auch rechtlich diesen gegenüber eine höhere Stellung
eingenommen und krast derselben, zunächst noch
mit ihnen, über die Gemeinde aus eigener Auto-
rität Leitungs= und Regierungsbefugnisse ausgeübt
habe. Schließlich sei die letzte Wandlung, und
zwar der Übergang oder die Umbildung der kon-
stitutionell monarchischen in die absolut monar-
chische Verfassungsform, damit erfolgt, daß die
kollegialen Elemente, welche bisher die alleinige
Ausübung der Kirchengewalt durch einen ver-
hindert hätten, weggefallen seien, nachdem es
diesem gelungen war, alle Gewalt usurpatorisch
und trotz der anfänglichen oppositionellen Strö-
mung an sich zu bringen und als alleiniger In-
haber unter dem fortan fixierten Titel „Bischof"
zu betätigen. Dabei sei es in jeder Hinsicht gleich-
gültig, ob der Abschluß dieser Entwicklung an die
apostolische Zeit hinanreiche oder nicht; denn sei
es einmal geschichtlich konstatiert, daß an eine
göttliche Einsetzung des Episkopats nicht zu denken
ist, so verschlage es gar nichts, ob sich die Apostel
für ein bestimmtes Institut interessiert hätten oder
nicht. Wie dem aber auch sein möge, jedenfalls
seien die Bischöfe nicht Nachfolger der Apostel,
sondern Nachfolger der Priesterkollegien, aus denen
Episkopat.
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sie hervorgegangen. Dabei wird auf analoge Ent-
wicklungsvorgänge in dem Gebiet der Staats-
geschichte in der Voraussetzung hingewiesen, daß
man die Kirche und ihre Verfassungsentwicklung
zu den Staaten und deren Entwicklungsgang in
* stellen und jene mit diesem illustrieren
ürfe.
Bei dieser Theorie übersieht man, daß trotz
etwaiger Ahnlichkeit zwischen kirchlicher und staat-
licher Verfassungsform und ihrer Ausbildung eine
wesentliche Verschiedenheit besteht und namentlich
beide von ganz andern Kräften getrieben und ge-
tragen werden. Bei der Kirche hat sich nicht, wie
bei den Staaten, das Haupt aus der Masse unter
dem Bildungsdrang bestimmter Ideen empor-
gearbeitet, vielmehr war dasselbe, mit göttlicher
Macht und Autorität ausgerüstet, zuerst da
in der Person Christi. Ihm hatten sich die Gläu-
bigen anzuschließen und unterzuordnen. Mit der-
selben Gewalt und Autorität ausgerüstet treten
sodann die von diesem Haupte bestellten Apostel in
die Welt hinaus, und als Vertreter und Organe
desselben konnten auch nur sie überall da, wo sie
Gemeinden begründeten, der Mittel- und Aus-
gangspunkt, wie jeder kirchlichen Wirksamkeit, so
auch jeder kirchlichen Gewalt sein. Wie das Haupt,
Jesus Christus, zu den Aposteln sagte: „Nicht ihr
habt mich erwählt, sondern ich habe euch erwählt“,
so konnten auch die Apostel zu den Gemeinden
sagen. Und wo immer in den Gemeinden andere
tätig wurden, ganz gleich, ob von diesen gewählt
oder von den Aposteln direkt bestellt, so konnten
auch sie, mochten es Priester oder Diakonen sein,
die dazu notwendige Gewalt oder Vollmacht nur
von den alleinigen Inhabern empfangen und in
Unterordnung unter diese in dem ihnen zugestan-
denen Umfang ausüben. Daß also die Apostel in
den Gemeinden, deren Oberleitung sie nicht un-
mittelbar selbst führen konnten, eine Vertretung
in derselben einrichteten und für den Fall ihres
Ablebens sich Nachfolger ernannten, dies findet
schon in den Gründen innerer Wahrscheinlichkeit
eine ausreichende Gewähr.
Aber auch auf dem Gebiet der Tatsachen und
der geschichtlichen Data ist jene Theorie unhaltbar.
Denn nirgends kann die Existenz eines souveränen
Priesterkollegiums nachgewiesen werden.
Die Berufung auf die Angaben des hl. Hierony-
mus (Comm. in Ep. ad Titum) und des Am-
brosiaster (Uomm. in Ep. ad Eph.) über bie Ent-
stehung des Episkopats zeigt sich bei näherer Prü-
sung als hinfällig, da dieselben bei dem ersteren
das Ergebnis einer nach eigenem Geständnis ge-
waglen und in diesem Fall auch irrtümlichen
Exegese sind, bei dem letzteren aber sich gar nicht
auf die Entstehung des Episkopats, sondern auf
eine im Lauf der Zeit eingetretene Veränderung,
die in der Abstellung der üblichen Nachfolge nach
der Anciennitätl bestand, beziehen. Diese Theorie
ist darum nicht einmal eine historische Kombination,
sondern nur eine reine Hypothese. Nach ihr müßten
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