Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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geschlossenen  Säcken  verbleibt,  müssen  geräumig  und  so  eingerichtet  sein,  daß  in
ihnen  ein  ausreichender  Luftwechsel  stattfindet.  

Sie  müssen  mit  einem  dichten  und  festen  Fußboden  versehen  sein,  der  eine
leichte  Beseitigung  des  Staubes  gestattet.

§ 2.
Die  Vorzerkleinerung  der  Schlacke  von  Hand  darf  nicht  in  den  Aufgaberäumen

  für  die  Feinmühlen,  sondern  muß  entweder  im  Freien  oder  in  Schuppen
vorgenommen  werden,  die  auf  allen  Seiten  offen  sind.

§ 3.

Die  zur  maschinellen  Vorzerkleinerung  der  Schlacke  dienenden  Apparate
sowie  die  Feinmühlen  und  anderen  Apparate,  die  bei  der  Herstellung  von  Thomasschlackenmehl
  Verwendung  finden,  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  ein  Austritt
des  Staubes  in  die  Arbeitsräume  tunlichst  vermieden  wird.  Sie  müssen,  sofern
nicht  durch  andere  Vorkehrungen  eine  Verstäubung  nach  außen  verhindert  ist,
mit  wirksamen  Vorrichtungen  zur  Absaugung  und  zum  Auffangen  des  Staubes
versehen  sein.

§  4.

Die  Zuführung  des  Mahlguts  sowie  dessen  Aufgeben  an  die  im  §  3  bezeichneten
  Apparate  und  an  die  Feinmühlen  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  eine
Staubentwickelung  tunlichst  verhütet  wird.  

Wird  die  Schlacke  den  Feinmühlen  in  Transportgefäßen  zugeführt,  so  muß
die  Beschickung  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Transportgefäße  unmittelbar  über
den  Aufgabetrichtern  entleert  werden  und  daß,  z.  B.  durch  teilweise  Ummantelung
der  Aufgabestellen  und  durch  Staubabsaugung,  das  Eindringen  von  Staub  in
die  Arbeitsräume  tunlichst  verhindert  wird.

§ 5.

Die  Außenwandungen  und  Fugen  der  Mühlen,  der  Zerkleinerungs-  und
sonstigen  staubentwickelnden  Apparate,  der  Staubleitungen,  Staubkammern  und
Filteranlagen  müssen  staubdicht  sein;  entstehende  Undichtigkeiten  sind  sofort  zu
beseitigen.  

Die  Staubleitungen,  Staubkammern  und  Filteranlagen  müssen  so  eingerichtet

  sein,  daß  sie  im  regelmäßigen  Betriebe  von  außen  gereinigt  und  entleert
werden  können.

§ 6.

Reparaturarbeiten  an  den  im  §  5  bezeichneten  Apparaten  und  Einrichtungen,
bei  denen  die  Arbeiter  der  Einwirkung  von  Schlackenstaub  ausgesetzt  sind,  darf