Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu  88  11  flg.
derselben  Ver—
ordnung.

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listen  verzeichneten  jungen  Leute  im  Alter  von  1i7  bis  20  Jahren  von  Einfluß  sein  könnten,
ist  in  den  Listen  genau  anzumerken.

Die  Geburtslisten  der  Mannschaften,  welche  in  das  militärpflichtige  Alter  eingetreten  sind
(S  53  des  Gesetzes  vom  24.  December  1866),  dienen  den  Ortsobrigkeiten  zur  Vergleichung
bei  Aufstellung,  bez.  Prüfung  der  Ortslisten  für  die  gewöhnlichen  Aushebungen  (vergl.  §  32
der  Ausführungsverordnung  vom  24.  December  1866).

Gleichen  Zweck  haben  die  Geburtslisten  der  jüngeren  Altersclassen,  wenn  es  zu  einem
Aufgebote  des  Landsturms  und  in  dessen  Verfolg  zur  Anmeldung  und  Aushebung  der  landsturmpflichtigen
  jungen  Mannschaften  kommt.

§  12.

Alle  Mannschaften,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
heutigen  Tage  künftig  der  ersten  Classe  der  Ersatzreserre  zuzutheilen  sind,  werden  von  den
Aushebungscommissionen,  bez.  den  Amtshauptmannschaften  sofort,  nachdem  die  Entscheidung
über  sie  erfolgt  ist,  dem  betreffenden  Landwehrbezirkscommando  mittelst  eines  Verzeichnisses
nach  Maßgabe  des  Schemas  IV,  unter  Abgabe  der  Geburtsscheine  u.  s.  w.,  zur  Controleführung
überwiesen.

Sie  sind,  während  sie  in  dieser  Classe  der  Ersatzreserve  sich  befinden,  verpflichtet,  jede
Wohnungsveränderung  innerhalb  des  Landwehrcompagniebezirks  dem  Bezirksfeldwebel  anzuzeigen.
  Wenn  sie  in  einen  anderen  Compagniebezirk  verziehen  wollen,  müssen  sie  sich  beim
Bezirksfeldwebel  des  bisherigen  Aufenthaltsorts  ab=  und  spätestens  nach  vierzehn  Tagen  beim
Bezirksfeldwebel  des  neuen  Aufenthaltsorts,  unter  Vorlegung  des  Ersatzreservescheins  (s.  unten
8  17),  anmelden,  und  zwar  mündlich  oder  schriftlich,  und  ist  letzteren  Falles  der  Ersatzreserveschein
  an  den  betreffenden  Bezirksfeldwebel  unter  dessen  Adresse  und  mit  der  Bemerkung
auf  dem  Couvert:  „Landwehrsache“  mit  einzusenden.

Wer  diese  Meldung  unterläßt,  wird  mit  Geldstrafe  von  2  bis  5  Thlr.  oder  mit  Gefängnißstrafe
  von  3  bie  8  Tagen  bestraft.

Ist  blos  die  Ab-,  aber  nicht  die  Anmeldung  versäumt,  so  erfolgt  nur  eine  Geldstrafe  von
1  bis  2  Thlr.  oder  Gefängnißstrafe  von  1  bis  2  Tagen.  Außerdem  bleibt  Jeder,  welcher
sich  der  Controle  entzieht,  um  so  viel  länger  in  der  Ersatzreserve  erster  Classe,  als  die  Zeit  der
Controleentziehung  betrug.

Diese  Mannschaften  können  ferner  zwar  ungehindert  verreisen,  müssen  jedoch  bei  ihren
Angehörigen  oder  beim  Bezirksfeldwebel  Mittheilung  darüber  zurücklassen,  wo  sie  jederzeit  eine
etwaige  Einberufungsordre  treffen  würde.  Daß  ihnen  eventuell  die  letztere  richtig  zugeht,  dafür
sind  sie  allein  verantwortlich.

Die  Ueberweisung  derselben  beim  Verziehen  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die
aller  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.