Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Ladelinie.

Tiefgangsanzeiger.


Beladung  der
Schiffe  und
Flöße.

Bereithalten
der  Anker.

Verhalten  bei
der  Abfahrt.

Verhalten  der
Flöße.

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*  10.  Jedes  Schiff  von  mehr  als  15  Tonnen  Tragfähigkeit  muß  an  der  Stelle
seiner  tiefsten  Eintauchung  mindestens  25  cm,  jedes  kleinere  Fahrzeug  mindestens  15  cm
freie  Bordhöhe  behalten.  Diese  Höhe  ist  mittschiffs  auf  dunkelm  Grunde  durch  den  unteren
Rand  eines  15  cm  langen  und  2  em  breiten  weißen  Querstrichs  (Ladelinie)  zu  bezeichnen,
welcher  Querstrich  von  einem  gleich  breiten  weißen  Ringe  umgeben  sein  und  dessen  Durchmesser
  bilden  muß.

&11.  An  jedem  Schiffe  über  30  Tonnen  Tragfähigkeit  muß  auf  beiden  Seiten
vorn,  mittschiffs  und  hinten  ein  metrischer  Tiefgangsanzeiger  mit  Theilstrichen  von  2  cm
Höhe  angebracht  sein.  Jeder  Anzeiger  muß  bis  zur  höchsten  zulässigen  Einsenkung  hinaufreichen,
  den  Tiefgang  des  Schiffes  richtig  angeben  und  ohne  weiteres  deutlich  erkennen
lassen.

&12.  Kein  Schiff  oder  Floß  darf  stärker,  als  es  die  bekannte  Beschaffenheit  des
Fahrwassers  und  der  herrschende  Wasserstand  erlauben,  und  kein  Floß  anders,  als  mit
Holz,  Brettern  oder  anderen  schwimmfähigen  Gegenständen  beladen  werden.

Die  Ladung  ist  so  zu  verstauen,  daß  davon  weder  Etwas  über  Bord  fallen,  noch  durch
Hinausragen  über  Bord  anderen  Fahrzeugen  beim  Begegnen  Schaden  zufügen  kann.
Ueber  Bord  darf  nur  in  dem  Umfange  geladen  werden,  daß  dadurch  die  Betriebssicherheit
nicht  gefährdet  ist.

*13.  Während  der  Fahrt  muß  auf  jedem  Schiffe  in  der  Vorderkaffe  ein  zum
Werfen  klarer  Anker  von  solcher  Stärke,  daß  das  Schiff  mit  demselben  gestellt  werden
kann,  und  auf  Schiffen  von  100  Tonnen  oder  mehr  Tragfähigkeit  ebendaselbst  noch  ein
zweiter  solcher  Anker  bereit  liegen.

Außerdem  ist  auf  jedem  frei  oder  geschleppt  zu  Thal  fahrenden  Schiffe  von
100  Tonnen  oder  mehr  Tragfähigkeit  ein  gleicher  Anker  in  der  Hinterkaffe  stets  bereit
zu  halten.

Auf  den  in  Schleppzügen  zu  Berg  fahrenden  Schiffen  dürfen  die  Anker  nicht  frei
über  Bord  hängen,  müssen  aber  jederzeit  zu  sofortigem  Gebrauche  bereit  liegen.

14.  Kein  Schiff  oder  Floß  darf  von  seiner  Abfahrtstelle  aus  in  den  Fahrweg
eines  anderen  im  Fahren  begriffenen  Schiffes  oder  Floßes  hineinfahren  und  es  in  seinem
Laufe  stören.

15.  Flöße  dürfen  nicht  neben,  sondern  nur  hinter  einander  und  nur  in  Abständen
von  mindestens  400  m  treiben.

Ist  ein  Floß  gestellt  und  hat  ein  folgendes  sich  ihm  auf  400  m  Abstand  genähert,
so  muß  es  noch  so  lange  liegen  bleiben,  bis  das  andere  vorbeigetrieben  ist  und  mindestens
400  m  Vorsprung  erlangt  hat.