Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Die Fabrikanten haben die über den Fabrikbetrieb, zu führenden Bücher 
(Fabrik- oder Betriebsbücher) so einzurichten, daß daraus ohne besondere 
Schwierigkeiten ersehen werden kann, welche Arten von Waaren her- 
gestellt sind und welches Material dazu benutzt worden ist. 
Die Einsicht dieser Fabrik- oder Betriebsbücher ist den mit der 
Beaufsichtigung der Fabrik beauftragten Beamten jederzeit zu gestatten. 
Auch sind die Fabrikanten verpflichtet, auf Verlangen des Haupt- 
amtes, die Einsicht ihrer sonstigen Geschäftsbücher und Korrespondenzen 
zu gestatten, um Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen 
sie ausführen, sowie ob und in welchem Umfange sie inländisches Eisen 
oder Eisenwaaren beziehen. 
Der Zollverwaltung bleibt ferner vorbehalten, nach Befinden weitere 
Kontrolen anzuordnen, namentlich aber den Betrieb der Fabriken durch 
Aufsichtsbeamte speziell überwachen zu lassen. Diesen Beamten ist der 
Zutritt zu allen Fabrikräumen zu jeder Tageszeit und auch zur Nacht- 
zeit so lange zu gestatten, als in der Fabrik gearbeitet wird. 
Die Zollverwaltung ist befugt, die Begünstigung jederzeit zurückzu- 
nehmen. 
Die Zurücknahme soll immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen 
Defraudation die gesetzliche Strafe verwirkt hat, und sie kann insbeson- 
dere auch dann ausgesprochen werden, wenn ein Buchführer oder Ar- 
beiter der Fabrik in solcher Art wegen Vergehungen, welche er im In- 
teresse des Fabrikanten verübt hat, mit Strafe belegt worden ist. 
Die Fabrikanten haben sich einer, von der Direktivbehörde zu bestimmen- 
den Konventionalstrafe bis zu der Summe von 100 Thalern in allen 
Fällen zu unterwerfen, in welchen sie den im Interesse der Zollverwal- 
tung von den zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden getroffenen Anord- 
nungen keine Folge leisten, vorbehaltlich der Zurücknahme der Begün- 
stigung bei fortgesetzter Weigerung. 
 
	        
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