Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

5) Abschluß mit 
dem Angeschul- 
digten. 
6) Vortrag des 
Auditeurs. 
7) Abstimmung. 
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§. 131. 
Der Auditeur hat demnächst den Angeschuldigten zu befragen, ob er zur 
Sache noch etwas anzuführen habe, und dessen Erklärung in das Protokoll auf- 
zunehmen. Hierauf wird dasselbe mit dem Angeschuldigten abgeschlossen und der 
Letztere aus der Versammlung entlassen. 
§. 132. 
Nach Entlassung des Angeschuldigten hat der Auditeur dem versammelten 
Gericht über die Lage der Sache und das anzuwendende Gesetz Vortrag zu halten 
und in Gemäßheit des §. 138. seinen Antrag zu stellen, wie nach seiner recht- 
lichen Ueberzeugung zu erkennen sei. 
Dem Ermessen des Präses bleibt es anheimgestellt, die aus dem dienst- 
lichen Gesichtspunkt ihm erforderlich scheinenden Bemerkungen dem Antrag des 
Auditeurs beizufügen. 
§. 133. 
Der Vortrag muß den Richtern in schriftlicher Abfassung vorgelesen und 
zu den Akten gebracht werden, wenn der Auditeur sein Votum auf Todesstrafe, 
Kassation, Entfernung aus dem Offizierstande, Dienstentlassung, Ausstoßung aus 
dem Soldatenstande, Ausstoßung oder Entlassung aus der Gendarmerie, auf 
mehr als dreijährige Freiheitsstrafe, oder auf Freisprechung von einem Verbrechen 
richtet, welches mit einer dieser Strafen bedroht ist. 
§. 134. 
Der Auditeur hat in allen Fällen den wesentlichen Inhalt des Vortrages 
mit seinem Voto und den demselben zum Grunde gelegten gesetzlichen Vorschriften 
in das Protokoll aufzunehmen. 
§. 135. 
Sollte einer der Richter über den Inhalt der Akten, oder über das anzu- 
wendende Gesetz Zweifel äußern, so muß der Auditeur ihm die erforderliche Auf- 
klärung ertheilen; der ordnungsmäßige Gang der Verhandlung darf dadurch aber 
nicht gestört werden. 
§. 136. 
Nach beendigtem Vortrag des Auditeurs hat der Präses die Richter anzu- 
weisen, sich klassenweise abgesondert über die von dem Auditeur ihnen vorzulegenden 
Fragen (§. 138.) zu berathen, und zu einem gemeinschaftlichem Voto in der Klasse 
zu vereinigen. Die Richter dürfen dabei an dem freimüthigen Ausspruch ihres 
Urtheils in keiner Art behindert werden. 
§. 137. 
Die Mitglieder verschiedener Klassen dürfen sich über das abzugebende 
Votum untereinander nicht besprechen. 
§. 138.
	        
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