5) Abschluß mit
dem Angeschul-
digten.
6) Vortrag des
Auditeurs.
7) Abstimmung.
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§. 131.
Der Auditeur hat demnächst den Angeschuldigten zu befragen, ob er zur
Sache noch etwas anzuführen habe, und dessen Erklärung in das Protokoll auf-
zunehmen. Hierauf wird dasselbe mit dem Angeschuldigten abgeschlossen und der
Letztere aus der Versammlung entlassen.
§. 132.
Nach Entlassung des Angeschuldigten hat der Auditeur dem versammelten
Gericht über die Lage der Sache und das anzuwendende Gesetz Vortrag zu halten
und in Gemäßheit des §. 138. seinen Antrag zu stellen, wie nach seiner recht-
lichen Ueberzeugung zu erkennen sei.
Dem Ermessen des Präses bleibt es anheimgestellt, die aus dem dienst-
lichen Gesichtspunkt ihm erforderlich scheinenden Bemerkungen dem Antrag des
Auditeurs beizufügen.
§. 133.
Der Vortrag muß den Richtern in schriftlicher Abfassung vorgelesen und
zu den Akten gebracht werden, wenn der Auditeur sein Votum auf Todesstrafe,
Kassation, Entfernung aus dem Offizierstande, Dienstentlassung, Ausstoßung aus
dem Soldatenstande, Ausstoßung oder Entlassung aus der Gendarmerie, auf
mehr als dreijährige Freiheitsstrafe, oder auf Freisprechung von einem Verbrechen
richtet, welches mit einer dieser Strafen bedroht ist.
§. 134.
Der Auditeur hat in allen Fällen den wesentlichen Inhalt des Vortrages
mit seinem Voto und den demselben zum Grunde gelegten gesetzlichen Vorschriften
in das Protokoll aufzunehmen.
§. 135.
Sollte einer der Richter über den Inhalt der Akten, oder über das anzu-
wendende Gesetz Zweifel äußern, so muß der Auditeur ihm die erforderliche Auf-
klärung ertheilen; der ordnungsmäßige Gang der Verhandlung darf dadurch aber
nicht gestört werden.
§. 136.
Nach beendigtem Vortrag des Auditeurs hat der Präses die Richter anzu-
weisen, sich klassenweise abgesondert über die von dem Auditeur ihnen vorzulegenden
Fragen (§. 138.) zu berathen, und zu einem gemeinschaftlichem Voto in der Klasse
zu vereinigen. Die Richter dürfen dabei an dem freimüthigen Ausspruch ihres
Urtheils in keiner Art behindert werden.
§. 137.
Die Mitglieder verschiedener Klassen dürfen sich über das abzugebende
Votum untereinander nicht besprechen.
§. 138.