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b) der Gerichtsbarkeit der Garnisongerichte im Korpsbezirk unterworfen sind
und in keinem Divisionsverbande stehen.
4) Der kommandirende General des Gardekorps bestätigt, gleich dem kommandiren-
den General eines jeden anderen Armeekorps, die kriegsrechtlichen Erkenntnisse
gegen Mannschaften der Truppentheile des Gardekorps, ohne Rücksicht auf deren
Dislokation.
5) Der Gouverneur von Berlin bestätigt in den Fällen, in welchen von ihm das
Kriegsgericht angeordnet ist, die Erkenntnisse in dem dem kommandirenden General
eines Armeekorps zugestandenen Umfange.
6) Der Oberbefehlshaber der Marine hat innerhalb seines Dienstbereichs das Be-
stätigungsrecht in demselben Umfange, wie der kommandirende General eines
Armeekorps.
7) Zur Bestätigung des Divisionskommandeurs und der mit gleichen gerichtsherr-
lichen Rechten versehenen Befehlshaber gelangen die kriegsrechtlichen Erkenntnisse
gegen Personen des Soldatenstandes der ihnen untergebenen Truppentheile in
allen, nach vorstehenden Bestimmungen unter Nr. 1. bis 6. nicht davon aus-
genommenen Fällen.
8) In gleichem Umfange wie der Kommandeur einer Division haben das Bestäti-
gungsrecht innerhalb ihres Dienstbereichs:
a) der Inspekteur der Besatzungstruppen in Mainz,
b) der Chef der Landgendarmerie,
c) der Kommandant des Invalidenhauses in Berlin,
d) die Chefs der Marinestationen.
9) Die auf die Bestätigung kriegsrechtlicher Erkenntnisse sich beziehenden allgemeinen
Bestimmungen der §§. 162. 163. Theil II. des Militair- Strafgesetzbuchs bleiben
unverändert in Geltung; auch werden die Vorschriften über das Verfahren bei
der Bestätigung in den §§. 164. bis 175. I. c. durch diese Meine Order nicht
betroffen.
Ich beauftrage Sie, wegen Publikation und Ausführung dieser Order das
Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 1. Juni 1867.
(gez.) Wilhelm.
(gegengez.) von Roon.
An den Kriegs- und Marineminister.
§. 155.
Der Kriegsminister bestätigt die Erkenntnisse der Kriegsgerichte, soweit
sie nicht der Bestätigung des Königs bedürfen,
1) wenn auf mehr als drei Jahre bis einschließlich zehn Jahre Freiheits-
strafe,
2) wenn gegen Landgendarmen auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe,
3) wenn gegen Landgendarmen und gegen andere Personen des Soldaten-
standes, als Mitangeschuldigte in der nämlichen Sache, erkannt ist,
4) wenn gegen Invaliden auf Entlassung aus dem Militairerhältniß er-
kannt ist.
§. 156.
3) Bestätigung
durch den
Kriegsminister.