Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

2) Berücksich- 
tigung des 
Rechtsgutach- 
tens. 
3) Milderungs- 
recht der bestä- 
tigenden Be- 
fehlshaber. 
— 264 — 
§. 166. 
Ist der Antrag auf Vervollständigung der Akten gerichtet, so hat der 
bestätigende Befehlshaber, wenn er dem Antrage beitritt, dieselbe zu veranlassen; 
tritt er dem Antrage nicht bei, so ist die Sache dem General- Auditoriat einzusenden. 
In den Fällen, welche zur Begutachtung des General-Auditoriats gehören, haben 
die Militairgerichte die von demselben für nöthig erachtete Vervollständigung der 
Akten zu bewirken. 
§. 167. 
Die Bestätigung darf nicht erfolgen, wenn das Erkenntniß in dem Gut- 
achten oder von dem bestätigenden Befehlshaber für ungesetzlich erachtet wird. 
Vielmehr ist ein solches Erkenntniß zur Prüfung der gegen die Gesetzmäßigkeit 
desselben erhobenen Bedenken mit den Akten und dem Gutachten dem General- 
Auditoriat zu übersenden. 
§. 168. 
Hält das General-Auditoriat die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des 
Erkenntnisses nicht für begründet, so ist letzteres von ihm dem betreffenden Befehls- 
haber zur Bestätigung zurückzusenden. 
§. 169. 
Wird dagegen das Erkenntniß vom General-Auditoriat, als gesetzwidrig, 
zur Aufhebung geeignet befunden, so ist dasselbe unmittelbar dem Könige zur Ent- 
scheidung darüber zu überreichen, 
ob das Erkenntniß aufzuheben und anderweit in der Sache zu erkennen sei. 
§. 170. 
Erfolgt die Aufhebung des Erkenntnisses, so dürfen zu dem alsdann an- 
zuordnenden Spruchgericht die Personen, welche bei Abfassung des aufgehobenen 
Erkenntnisses mitgewirkt haben, nicht zugezogen werden. 
§. 171. 
Wird das Erkenntniß in dem Rechtsgutachten zwar für gesetzlich erachtet, 
aber auf Milderung der erkannten Strafe angetragen, so hängt es von dem 
Ermessen des bestätigenden Befehlshabers ab, ob und in wie weit er den Antrag 
auf Milderung der Strafe berücksichtigen, oder die erkannte Strafe bestätigen will. 
§. 172. 
Das Milderungsrecht darf, außer den Fällen der §§. 120. und 143. 
Theil I. dieses Strafgesetzbuchs, weder bis zum Erlaß erkannter Strafen oder 
bis zur Herabsetzung derselben unter das geringste gesetzliche Maaß, noch bis zur 
Umwandlung erkannter Strafarten in andere ausgedehnt werden. Nur in den- 
jenigen Fällen, wo das Verbrechen mit Arrest- oder Festungsstrafe in den Gesetzen 
be-
	        
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