Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

bis vier Wochen zur Einreichung einer schriftlichen Vertheidigung gestattet 
werden. 
§. 45. 
Findet die Ober-Postdirektion, beziehungsweise die mit deren Funktionen 
beauftragte Postbehörde, die Anwendung einer Strafe nicht begründet, so ver- 
fügt sie die Zurücklegung der Akten. 
§. 46. 
Dem Strafbescheide müssen die Entscheidungsgründe beigefügt sein. Auch 
ist darin der Angeschuldigte sowohl mit dem ihm dagegen zustehenden Rechts- 
mittel, als auch mit der Straferhöhung, welche er im Falle der Wiederholung 
der Uebertretung zu erwarten hat, bekannt zu machen. 
Der Strafbescheid ist durch die Postanstalt dem Angeschuldigten entweder 
zu Protokoll zu publiziren oder in der für die Vorladung vorgeschriebenen Form 
zu insinuiren. 
§. 47. 
Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf 
richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbescheid 
den Rekurs an die oberste Postbehörde des Norddeutschen Bundes ergreifen. 
Dies muß jedoch binnen zehn Tagen präklusivischer Frist nach der Eröffnung 
des Strafbescheides geschehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren 
aus. Der Rekurs ist durch Anmeldung bei einer Postbehörde gewahrt. 
Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen Rechtferti- 
gung verbunden ist, so wird der Angeschuldigte durch die Postanstalt aufgefor- 
dert, die Ausführung seiner weiteren Vertheidigung in einem nicht über vier 
Wochen hinaus anzusetzenden Termine zu Protokoll zu geben, oder bis dahin 
schriftlich einzureichen. 
§. 48. 
Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des Rekursresoluts 
an die kompetente Behörde eingesandt. Hat jedoch der Angeschuldigte zur Recht- 
fertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme er- 
heblich befunden wird, angeführt, so wird mit der Instruktion nach den für die 
erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren. 
§. 49. 
Das Rekursresolut, welchem die Entscheidungsgründe beizufügen sind, wird 
an die betreffende Postbehörde befördert und nach erfolgter Publikation oder In- 
finuation vollstreckt. 
§. 50. 
Mit der Verurtheilung des Angeschuldigten zu einer Strafe, durch Straf- 
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