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Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränke-
steuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer
Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — belegt sind, unterliegen den
nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
§. 1.
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch
einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder
nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rech-
nung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen er-
hoben werden.
§. 2.
Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der
Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden
inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern
dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende
inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier,
Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere Mühlenfabrikate,
desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das
höchste Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Be-
steuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden
können, nämlich:
a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und
bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles;
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch;
c) für Wein, und zwar:
aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird,
1½ Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart
Preußisch);
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben
wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23⅓ Gr. von der Ohm
zu 120 Quart Preußisch);
cc) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge erhoben
wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für
erforderlich erachtet worden.
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse wer-
den,