Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränke- 
steuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet. 
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer 
Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — belegt sind, unterliegen den 
nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
§. 1. 
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch 
einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder 
nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rech- 
nung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen er- 
hoben werden. 
§. 2. 
Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der 
Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden 
inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern 
dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende 
inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, 
Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere Mühlenfabrikate, 
desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. 
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das 
höchste Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Be- 
steuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden 
können, nämlich: 
a) für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und 
bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles; 
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch; 
c) für Wein, und zwar: 
aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 
1½ Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart 
Preußisch); 
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben 
wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23⅓ Gr. von der Ohm 
zu 120 Quart Preußisch); 
cc) wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge erhoben 
wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für 
erforderlich erachtet worden. 
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse wer- 
 den,
	        
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