Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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in Berlin zusammen zu treten, und beauftragen Wir den Bundeskanzler mit den 
zu diesem Zwecke nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. März 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
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(Nr. 69.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
geraht, am 4. März d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich 
roßbritannischen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Lord 
Augustus Loftus, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein 
Schreiben Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland entgegen- 
zunehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Nord- 
eutschen Bunde beglaubigt worden ist. 
  
(Nr. 70.) Seine Mgjestät der König von Preußen haben Allergnädigst 
eruht, am 4. März d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich 
änischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Kammer- 
herrn v. Qugade, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein 
Schreiben Seiner Majestät des Königs von Dänemark entgegenzunehmen, wodurch 
derkelbe n der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt 
worden ist. 
  
(Nr. 71.) Dem Kaufmann Wilhelm August Theodor Schröder zu 
Neustadt in Holstein ist Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als 
Schwedisch-Norwegischer Vicekonsul daselbst ertheilt worden. 
  
  
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Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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