Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, so- 
fern nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft anders 
bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. 
§. 44. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren 
(§. 42.) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. - 
§.45. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschriften in der Weise abzugeben, daß 
sie der bisherigen, nunmehr als Liquidations-Firma zu bezeichnenden Firma ihren 
Namen beifügen. 
§. 46. 
Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäfts- 
führung den von der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben, 
widrigenfalls sie der Genossenschaft für den durch ihr Zuwiderhandeln erwachsenen 
Schaden persönlich und solidarisch haften. 
§. 47. 
Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der 
Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet: 
a) es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fällig- 
keit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger 
Forderungen nöthigen Summen zurückbehalten; 
b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die Geschäftsantheile 
an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur vollstän- 
digen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung desselben nach Ver- 
hältniß der Höhe der einzelnen Guthaben, wenn der Gesellschaftsvertrag 
nicht anders bestimmt; 
c) aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Ge- 
schäftsantheile der Genossenschafter (§. 39.), noch verbleibenden Bestande 
wird zunächst der Gewinn des letzten Rechnungsjahres an die Genossen- 
schafter nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gezahlt. Die 
Vertheilung weiterer Ueberschüsse unter die Genossenschafter erfolgt in 
Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen nach Köpfen. 
 §.48. 
Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquidation eine Bilanz 
aufzustellen. Ergiebt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, daß das Ver- 
mögen der Genossenschaft (einschließlich des Reservefonds und der Geschäfts- 
antheile der Genossenschafter) zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht 
hin-
	        
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