Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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b) auf dem Marsche, bei Kommandos und im Kantonnement — durch die 
von der oberen Verwaltungsbehörde ausgefertigte Marschroute oder 
Quartieranweisung. 
§. 9. 
In den nach ihrer lokalen Beschaffenheit dazu geeigneten Ortschaften kön- 
nen besondere Quartierbezirke gebildet werden. 
§. 10. 
Den Quartierträgern ist gestattet, ihre Verbindlichkeit durch Gestellung 
anderweiter Quartiere zu erfüllen. Dieselben müssen jedoch allgemein den gesetz- 
lichen Anordnungen entsprechen und auf Verlangen der im §. 8. bezeichneten 
Behörden in den im §. 9. bezeichneten Quartierbezirken belegen sein, bei der das 
Quartier vertheilenden Behörde angemeldet und von dieser geprüft werden. Er- 
folgt die Annahme solcher Quartiere, so übernimmt der Inhaber des Quartiers 
die Obliegenheiten des ursprünglich Verpflichteten. 
Gegen die das anderweitige Quartier zurückweisende Verfügung der das 
Quartier vertheilenden Behörde findet keine Berufung statt. 
§. 11. 
Quartierträger, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, sind durch 
den Gemeindevorstand, beziehungsweise die vorgesetzte Kommunal- Aufsichtsbehörde 
unter Anwendung administrativer Zwangsmittel hierzu anzuhalten. 
Zu letzteren gehört auch die Beschaffung anderweiter Quartierräume und 
der benöthigten Utensilien auf Kosten der Verpflichteten. Die Kosten sind in 
diesem Falle von dem Verpflichteten auf dem für die Einziehung der Gemeinde- 
abgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben. 
§. 12. 
Beschwerden über mangelhafte oder nicht vollständige Quartierleistung sind 
durch die im §. 11. genannten Behörden zur Stelle endgültig zu erledigen. 
Zur Erhebung der Beschwerde ist befugt, in Garnisonen: der Garnisonälteste 
oder dessen Beauftragter; auf Märschen etc.: der Truppenbefehlshaber, beziehungs.- 
weise der Fourieroffizier.  
§.13. 
Beschwerden der Quartierträger sind durch die im §. 11. bezeichneten Be- 
hörden in Gemeinschaft mit dem im §. 12. bezeichneten Offizier zu erledigen. 
Können sich beide nicht einigen, so wird die Angelegenheit der höheren Verwaltungs- 
behörde zur endgültigen Entscheidung unter Zuziehung des Truppenkommandos 
vorgelegt. 
Derartige Beschwerden in Einquartierungs-Angelegenheiten sind innerhalb 
vier Wochen statthaft.  
§. 14.
	        
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