Nr. 55. Werorduung über die Verhütung eines Die gefeglihe Freiheit c. 138
Nr. 58. Derordnung Über die Derhütung eines die gefegliche Sreihelt
und Ordnung gefährdenden Mikbrauchs des Derfammlungs: und
Dereinigungsrehts. Dom 11. März 1850.
[OE. 19850 €. 277.)
Br Krichrib Wilbelm ıcıc.
een für den ganzen Umfang ver Monarchie, unter Zuftimmmmng beider Kammern,
was folgt:
$1. Bon allen Verfammiungen, in welcden öffentliche Angelegenheiten erörtert oder
deraten werden follen, hat ter Internehmer minveftens viernndzwanzig Etnnden vor dem
Yeginne der Berfanmmlung, unter Angabe ded Urts und ter Zeit derjelben, Anzeige bei
ta © leroligeibehöree zu machen. Dieje Vchörte hat Larüber jefort eine Beihenigung
zu erteilen.
Veginnt die Verfanmmlung nict fpäteftend eine Stunde nad der in ter Anzeige an
gegebenen Zeit, fo ift die fpäter beginnente Verfanmlnng al® voribrifteinäfig angezeigt
nidt anzufchen. Dasjelbe gilt, wenn eine Verfjammhng vie länger ale eine Stimde aus
gejenten Berbantlimgen ipierer anfninmt.
$2. Tie Porjtcher von Pereinen, welbe eine Eimwirfung auf öffentliche Angelegen-
beiten begweden, find verpflihter, Statuten ded Vereins, nnd tar Verzeihnid Der Mit-
glieder binnen drei Tagen nab Ctijtuna Des Veremd, mt jere Anderung rer Etatuten
eter ter Vereinewmitglieter binnen drei Tagen, nachdem fie eingetreten it, der Ortepoligeie
behörre zur Kenntnienahme einzureichen, verjelben auch anf Erfortern jebe daranf bezügliche
Austimit zu erteilen.
Die Urtepolizeibehörte bat Über die erfolgte Finreihung der Ztatmten md der Bere
zadnilie oder ter Abinterung derfelben, jefert eine Beibeimanng zu erteilen.
Die Veitimnmmgen Dieied und tes vorbergehenden Paragraphen bezieben fib nict auf
hrblihe und veligiöfe Vereine mt teren Berfammlungen, wenn Diefe Vereine Kerpora
tionerechte haben.
s3 Weun für die Verfamminngen cined Nereind, welder eime Einwirkung anf
öffentlibe Angelegenheiten bezwedt, Zeit und Ort ftatutenmäßig oder dur einen bejendern
Beihluß im vorane feftftebt, und tiefes wenigitend viernudzwanzig Stunden vor der erften
Verfammiung zur Keunmis ter I Ortspolizeibehörte gebracht worten ilt, fo bedarf ee einer
befontern Anzeige, wie fie der $ 1 crfortert, für bie einzelnen Berfunmingen nidt.
$4. Die Ortepolizeibehörte ift befugt, in jere Berfanmiung, in welcher öffentliche An
gelegenheiten erörtert oder beraten werden jollen, einen oder ziwei Pelizeibenmte oder eine oder
wer andere Berfenen als Abgeordnete zu fenten.
Die Abgeortneten dürfen, went jie Polizeibeamte find, nur in ihrer Tienftfleivung oder
unter ansdrüdliher Kundgebung ihrer Dienftlihen Eigenjhaft eriheinen. Einr fie nicht Polizei
keamte, fe müjlen fie durch kejondere Abzeihen erfennbar fein.
Den Abgeordneten muß em angemeflener Tag eingeräumt, ibnen and auf Erfordern
tırb nen Vorfigenden Anskunft über die Perjon der Redner gegeben werten.
55. Die Abgeordneten der Poligeibehörde find vorbehaltlich Te yegen die Yeteiligten
geieplih einzuleitenden Etrafverfahrens befugt, fofort jere Berfammlıng aufzniöfen, bezüglich
teren die Veiceinigung der erfolgten Anzeige (88 1 und 3) nicht vergelegt werten fann.
Ein Gleiches gilt, wenn in der Verjammlung Anträge oder Verjhlige erörtert werden, die eine
Aufjerderung oder Anreizung zu ftrafbaren Hanelnngen enthalten ; orer wenn in der Verfamms
tung Bewaiinete erfheinen, die der Anfforterung Des Abgcortneten der Übrigfeit entgegen,
nıct entfernt werden,
1) @ilt auch in den neuen Fropinzen gemäß ®. vom 25 Jnmi 1867 (WE, 927), in Yauen«
burg nadı & 10 des Beh. vom 23. Juni 1876 (GE. 169,) in Helgoland nad Bei. vom 13. Febr.
1291 (8. 11).