Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

Nr. 55. Werorduung über die Verhütung eines Die gefeglihe Freiheit c. 138 
Nr. 58. Derordnung Über die Derhütung eines die gefegliche Sreihelt 
und Ordnung gefährdenden Mikbrauchs des Derfammlungs: und 
Dereinigungsrehts. Dom 11. März 1850. 
[OE. 19850 €. 277.) 
Br Krichrib Wilbelm ıcıc. 
een für den ganzen Umfang ver Monarchie, unter Zuftimmmmng beider Kammern, 
was folgt: 
$1. Bon allen Verfammiungen, in welcden öffentliche Angelegenheiten erörtert oder 
deraten werden follen, hat ter Internehmer minveftens viernndzwanzig Etnnden vor dem 
Yeginne der Berfanmmlung, unter Angabe ded Urts und ter Zeit derjelben, Anzeige bei 
ta © leroligeibehöree zu machen. Dieje Vchörte hat Larüber jefort eine Beihenigung 
zu erteilen. 
Veginnt die Verfanmmlung nict fpäteftend eine Stunde nad der in ter Anzeige an 
gegebenen Zeit, fo ift die fpäter beginnente Verfanmlnng al® voribrifteinäfig angezeigt 
nidt anzufchen. Dasjelbe gilt, wenn eine Verfjammhng vie länger ale eine Stimde aus 
gejenten Berbantlimgen ipierer anfninmt. 
$2. Tie Porjtcher von Pereinen, welbe eine Eimwirfung auf öffentliche Angelegen- 
beiten begweden, find verpflihter, Statuten ded Vereins, nnd tar Verzeihnid Der Mit- 
glieder binnen drei Tagen nab Ctijtuna Des Veremd, mt jere Anderung rer Etatuten 
eter ter Vereinewmitglieter binnen drei Tagen, nachdem fie eingetreten it, der Ortepoligeie 
behörre zur Kenntnienahme einzureichen, verjelben auch anf Erfortern jebe daranf bezügliche 
Austimit zu erteilen. 
Die Urtepolizeibehörte bat Über die erfolgte Finreihung der Ztatmten md der Bere 
zadnilie oder ter Abinterung derfelben, jefert eine Beibeimanng zu erteilen. 
Die Veitimnmmgen Dieied und tes vorbergehenden Paragraphen bezieben fib nict auf 
hrblihe und veligiöfe Vereine mt teren Berfammlungen, wenn Diefe Vereine Kerpora 
tionerechte haben. 
s3 Weun für die Verfamminngen cined Nereind, welder eime Einwirkung anf 
öffentlibe Angelegenheiten bezwedt, Zeit und Ort ftatutenmäßig oder dur einen bejendern 
Beihluß im vorane feftftebt, und tiefes wenigitend viernudzwanzig Stunden vor der erften 
Verfammiung zur Keunmis ter I Ortspolizeibehörte gebracht worten ilt, fo bedarf ee einer 
befontern Anzeige, wie fie der $ 1 crfortert, für bie einzelnen Berfunmingen nidt. 
$4. Die Ortepolizeibehörte ift befugt, in jere Berfanmiung, in welcher öffentliche An 
gelegenheiten erörtert oder beraten werden jollen, einen oder ziwei Pelizeibenmte oder eine oder 
wer andere Berfenen als Abgeordnete zu fenten. 
Die Abgeortneten dürfen, went jie Polizeibeamte find, nur in ihrer Tienftfleivung oder 
unter ansdrüdliher Kundgebung ihrer Dienftlihen Eigenjhaft eriheinen. Einr fie nicht Polizei 
keamte, fe müjlen fie durch kejondere Abzeihen erfennbar fein. 
Den Abgeordneten muß em angemeflener Tag eingeräumt, ibnen and auf Erfordern 
tırb nen Vorfigenden Anskunft über die Perjon der Redner gegeben werten. 
55. Die Abgeordneten der Poligeibehörde find vorbehaltlich Te yegen die Yeteiligten 
geieplih einzuleitenden Etrafverfahrens befugt, fofort jere Berfammlıng aufzniöfen, bezüglich 
teren die Veiceinigung der erfolgten Anzeige (88 1 und 3) nicht vergelegt werten fann. 
Ein Gleiches gilt, wenn in der Verjammlung Anträge oder Verjhlige erörtert werden, die eine 
Aufjerderung oder Anreizung zu ftrafbaren Hanelnngen enthalten ; orer wenn in der Verfamms 
tung Bewaiinete erfheinen, die der Anfforterung Des Abgcortneten der Übrigfeit entgegen, 
nıct entfernt werden, 
1) @ilt auch in den neuen Fropinzen gemäß ®. vom 25 Jnmi 1867 (WE, 927), in Yauen« 
burg nadı & 10 des Beh. vom 23. Juni 1876 (GE. 169,) in Helgoland nad Bei. vom 13. Febr. 
1291 (8. 11).