Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu 
erregen, oder 
3) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu 
erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat. 
§. 308. 
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, 
wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, 
welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirth- 
schaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem 
Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände ent- 
weder fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich gehören, 
jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der im 
§ 306. Nr. 1. bis 3. bereichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend be- 
zeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 309. 
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§. 306. und 308. be- 
zeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern und, wenn durch den Brand der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei 
Jahren bestraft. 
§. 310. 
Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als 
der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder ge- 
löscht, so tritt Straflosigkeit ein. 
§. 311. 
Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch von 
Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist der Inbrandsetzung der Sache 
gleich zu achten.  
§. 312.  
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich eine Ueberschwem- 
mung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn durch 
die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zucht- 
haus nicht unter zehn Jahren odet mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 313. 
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Ueberschwem- 
mung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums ge- 
richtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen. §. 314.
	        
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