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Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu
erregen, oder
3) der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu
erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.
§. 308.
Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft,
wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe,
welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirth-
schaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem
Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände ent-
weder fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich gehören,
jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der im
§ 306. Nr. 1. bis 3. bereichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend be-
zeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
§. 309.
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§. 306. und 308. be-
zeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern und, wenn durch den Brand der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei
Jahren bestraft.
§. 310.
Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als
der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder ge-
löscht, so tritt Straflosigkeit ein.
§. 311.
Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch von
Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist der Inbrandsetzung der Sache
gleich zu achten.
§. 312.
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich eine Ueberschwem-
mung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn durch
die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zucht-
haus nicht unter zehn Jahren odet mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
§. 313.
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Ueberschwem-
mung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums ge-
richtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen. §. 314.