Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 9. 
Hat die Militairperson eine Hauptintervention erhoben, so wird das Ver- 
fahren in dem Hauptprozesse nicht eingestellt. Aus dem Erkenntnisse in dem 
Hauptprozesse findet die Zwangsvollstreckung nur insoweit statt, als es ohne Nach- 
theil für die Militairperson geschehen kann. 
§. 10. 
Durch die Bestimmungen über die Einstellung des Verfahrens ist nicht 
ausgeschlossen, daß zur Sicherung der Rechte des Gegners ein Arrest angeordnet 
oder eine andere einstweilige Anordnung erlassen wird, soweit solche Anordnungen 
ohne vorgängiges Gehör der Militairperson zulässig sind. Ein Arrest ist insofern 
unstatthaft, als nach den Bestimmungen des §. 12. die Zwangsvollstreckung nicht 
zulässig ist. 
§. 11. 
Die Einleitung und Fortsetzung des Konkursverfahrens (Falliment, Debit- 
verfahren, konkursmäßige Einleitung u. s. w.), der Liquidations-, Prioritäts- und 
Aufgebots-Prozesse, sowie unbeschadet der Bestimmungen des §. 12. der Sub- 
hastationsprozesse wird durch den Kriegszustand nicht gehindert. Es gelten jedoch 
hierbei folgende nähere Bestimmungen: 
1) Den Militairpersonen gehen, ohne Unterschied, ob ihre Sachbetheiligung 
bekannt ist oder nicht, ihre Rechte weder durch ein Kontumazialverfahren 
oder ein Präklusionsurtheil, noch durch Vertheilung einer Masse oder 
durch eine andere Verwirklichung eines Kontumazial- oder Präklusions- 
nachtheils verloren. Sie haben jedoch binnen sechs Monaten nach Ab- 
lauf des Tages, an welchem der Kriegszustand beendet ist (§. 15.), oder 
an welchem das nach §. 2. maaßgebende Verhältniß aufhört, sofern 
dieser Zeitpunkt früher eintritt, die Rechte, welche ihnen nach der vor- 
stehenden Bestimmung vorbehalten bleiben, erforderlichen Falls im Wege 
der Klage gegen diejenigen geltend zu machen, welche zu ihrem Nachtheile 
einen Vortheil erlangt haben. 
Ist ein Recht von der Militairperson angemeldet, oder ist nach 
den Akten anzunehmen, daß ein solches ihr zusteht, so wird ihr das- 
selbe in der betreffenden Entscheidung oder Verfügung ausdrücklich vor- 
behalten. 
2) Wenn bei einer vorzunehmenden Vertheilung die Akten ergeben, daß 
eine Militairperson eine bei der Vertheilung zu berücksichtigende For- 
derung angemeldet hat, oder daß eine solche Forderung ihr muthmaaßlich 
zusteht, so muß bei der Vertheilung so verfahren werden, als wenn 
die Forderung und das für sie in Anspruch genommene oder anscheinend 
begründete Vorrecht endgültig festgestellt wäre. Die auf die Forderung 
fallenden Beträge sind als Spezialmassen im Depositum zurückzubehalten. 
3) Ergiebt sich bei einer nothwendigen Subhastation nach Beendigung der
	        
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