— 633 —
Artikel 18.
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund
zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassung zu verfügen.
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen,
sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetz-
gebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte
zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zuge-
standen hatten.
Artikel 19.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht er-
füllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese
Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu
vollstrecken.
V. Reichstag.
Artikel 20.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer
Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Gesetzes vom 31. Mai
1869. (Art. 80. Nr. 13.) vorbehalten ist, werden in Baden 14, in Hessen süd-
lich des Mains 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl
der Abgeordneten 317.
Artikel 21.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundes-
staat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes- oder Staatsdienste in
ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver-
bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine
Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Artikel 22.
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Bundes Gesetze
vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Bundes-
kanzler zu überweisen.
Art.