Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Auch kann der Amtsrichter in dem Falle der Vorführung des Beschuldigten 
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur 
Hauptverhandlung schreiten, wenn der Beschuldigte nur wegen Uebertretung 
verfolgt wird und die ihm zur Last gelegte That eingesteht. Gegen die im 
Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen und Urtheile des Amts= 
richters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Entscheidungen und 
Urtheile des Schöffengerichts. 
Fünfter Abschnitt. 
Vorbereitung der Hauptverhandlung. 
§. 212. 
 Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des 
Gerichts anberaumt. 
§. 213. 
Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung 
der als Beweismittel dienenden Gegenstände bewirkt die Staatsanwaltschaft. 
§. 214. 
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten 
spätestens mit der Ladung zuzustellen. 
§. 215. 
Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Anzeklagten geschieht 
schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens 
seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann in 
den Fällen des §. 231 unterbleiben. 
Die Ladung des nicht auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten erfolgt 
durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung in Gemäßheit des 
§. 35. Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er in 
Bezug auf seine Vertheidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. 
§. 216. 
Zwischen der Zustellung der Ladung (§. 215) und dem Tage der Haupt= 
verhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.  
Ist diese Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte die Aus= 
setzung der Verhandlung verlangen, so lange mit der Verlesung des Beschlusses 
über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begonnen ist. 
§. 217. 
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte 
Vertheidiger dann zu laden, wenn die erfolgte Wahl dem Gerichte angezeigt 
worden ist.
	        
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