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Achter Titel.
Oberlandesgerichte.
§. 119.
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforder-
lichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räthen besetzt.
§. 120.
Bei den Oberlandesgerichten werden Civil- und Strafsenate gebildet.
§. 121.
Die Bestimmungen der §§. 61—68 finden mit der Maßgabe Anwendung,
daß zu dem Präsidium stets die beiden ältesten Mitglieder des Gerichts zuzu-
ziehen sind.
§, 122.
Zu Hülfsrichtern dürfen nur ständig angestellte Richter berufen werden.
§. 123.
Die Oberlandesgerichte find zuständig für die Verhandlung und Ent-
scheidung über die Rechtsmittel:
1. der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten;
2. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz;
3. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, sofern
die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landes-
gesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten;
5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheiungen erster Instanz,
soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist, und
gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und
Berufungsinstanz. §. 124
Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden in der Besetzung von fünf
Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
Neunter Titel.
Reichsgericht.
§. 125.
Der Sitz des Reichsgerichts wird durch Gesetz bestimmt.
§. 126.
Das Reichsgericht wird mit einem Präsidenten und der erforderlichen An-
zahl von Senatspräsidenten und Räthen besetzt.