Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 127. 
Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räthe werden auf Vorschlag 
des Bundesraths von dem Kaiser ernannt. 
Zum Mitgliede des Reichsgerichts kann nur ernannt werden, wer die 
Fähigkeit zum Richteramte in einem Bundesstaate erlangt und das fünfund- 
dreißigste Lebensjahr vollendet hat. 
§. 128. 
Ist ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder 
zu einer Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig ver= 
urtheilt, so kann dasselbe durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts seines Amts 
und seines Gehalts für verlustig erklärt werden. 
Vor der Beschlußfassung sind das Mitglied und der Ober-Reichsanwalt zu 
hören. 
§. 129. 
Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren gegen 
ein Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Enthebung desselben von seinem 
Amte nach Anhörung des Ober-Reichsanwaits durch Plenarbeschluß des Reichs- 
gerichts ausgesprochen werden. 
Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft verhängt, so tritt für die 
Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein. 
Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des 
Gehalts nicht berührt. §. 130 
Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche 
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten 
dauernd unfahig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Ge- 
währung eines Ruhegehalts ein. 
Das jährliche Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung des zehnten Dienst- 
jahres 20/60 des Gehalts; es erhöht sich mit der Vollendung eines jeden folgenden 
Dienstjahres und bis zur Vollendung des fünfzigsten Dienstjahres um je 1/60 des 
Gehalts. 
Bei Berechnung der Dienstzeit wird die Zeit mitgerechnet, während welcher 
das Mitglied sich im Dienste des Reichs oder im Staats- oder Gemeindedienste 
eines Bundesstaates befunden oder in einem Bundesstaate als Anwalt, Advokat, 
Notar, Patrimonialrichter oder als öffentlicher Lehrer des Rechts an einer 
deutschen Universität fungirt hat. 
 
§. 131. 
Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht beantragt, 
obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen, so hat der Präsident die Auf- 
forderung zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag zu stellen. 
Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist die Versetzung in den 
Ruhestand durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts auszusprechen. 
bs Vor der Beschlußfassung sind das Mitglied und der Ober-Reichsanwalt 
zu hören. 
Reichs-Gesetzbl. 1877. 10
	        
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