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§. 132.
Bei dem Reichsgerichte werden Civil= und Strafsenate gebildet. Die Zahl der-
selben bestimmt der Reichskanzler.
§. 133. .
Die Bestimmungen der §§.61—68 finden mit der Maßgabe Anwendung,
daß zu dem Präsidium die vier ältesten Mitglieder des Gerichts zuzuziehen sind.
§. 134.
Die Zuziehung von Hülfsrichtern ist unzulässig.
§. 135.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Reichsgericht zuständig für die
Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
1. der Revision gegen die Endurtheile der Oberlandesgerichte;
2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte.
§. 136.
In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig:
1. für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz
in den Fällen des Hochverraths und des Landesverraths, insofern
diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind;
2. für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Re-
vision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, insoweit
nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist, und gegen
Urtheile der Schwurgerichte.
In Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
die Erhebung öffentlicher in die Reichskasse fließender Abgaben und Gefälle ist
das Reichsgericht auch für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts-
mittel der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz
zuständig, sofern die Entscheidung des Reichsgerichts von der Staatsanwaltschaft
bei der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht beantragt wird.
§. 137.
Will ein Civilsenat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines
anderen Civilsenats oder der vereinigten Civilsenate abweichen, so hat derselbe die Ver-
handlung und Entscheidung der Sache vor die vereinigten Civilsenate zu verweisen.
Die Verweisung erfolgt an die vereinigten Strafsenate, wenn ein Straf-
senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines anderen Straf.
senats oder der vereinigten Strafsenate abweichen will.
§. 138.
Der erste Strafsenat des Reichsgerichts hat bei den im §. 136 Nr. 1
bezeichneten Verbrechen diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche im §. 72 Abs. 1
der Strafkammer des Landgerichts zugewiesen sind.
Das Hauptverfahren findet vor dem vereinigten zweiten und dritten Straf-
enate statt.