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§. 139.
Zur Fassung von Plenarentscheidungen und von Entscheidungen der ver-
einigten Civil= oder Strafsenate, sowie der beiden vereinigten Strafsenate ist die
Theilnahme von mindestens zwei Drittheilen aller Mitglieder mit Einschluß des
Vorsitzenden erforderlich.
Die Lahl der Mitglieder, welche eine entscheidende Stimme führen, muß
eine ungerade sein. Ist die Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat
derjenige Rath, welcher zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter derjenige,
welcher der Geburt nach der jüngere ist, oder, wenn dieser Berichterstatter ist,
der nächst ältere kein Stimmrecht.
§. 140.
Die Senate des Reichsgerichts entscheiden in der Besetzung von sieben
Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
§. 141.
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche
das Plenum auszuarbeiten und dem Bundesrath zur Bestätigung vorzu-
legen hat.
Zehnter Titel.
Staatsanwaltschaft.
§. 142.
Bei jedem Gerichte soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.
§. 143.
Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
1. bei dem Reichsgerichte durch einen Ober-Reichsanwalt und durch einen
oder mehrere Reichsanwälte;
2. bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwurgerichten
durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3. bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen oder
mehrere Amtsanwälte.
Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichter-
liche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen. Klage in denjenigen Straf-
sachen, welche zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Schöffengerichte
gehören.
§. 144.
Die örtliche Zuständigkeit der Beamten der Staatsanwaltschaft wird durch
die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für welches sie bestellt sind.
Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich denjenigen
innerhalb seines Bezirks vorsunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, in An-
sehung welcher Gefahr im Verzuge obwaltet.
Können die Beamten der Staatsanwaltschaft verschiedener Bundesstaaten
sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat,
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