— 68 —
so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Beamte der Staatsanwaltschaft
und in Ermangelung eines solchen der Ober-Reichsanwalt.
§. 145.
Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so
handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie
sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den
Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.
§. 146.
Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten
und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amts-
verrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit Wahrneh-
mung dersselben einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.
Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amts-
gerichten und den Schöffengerichten versehen.
§. 147.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen
ihres Vorgesetzten nachzukommen.
In denjenigen Sachen, für welche das Reichsgericht in erster und letzter
Instanz zuständig ist, haben alle Beamte der Staatsanwaltschaft den Anweisungen
des Ober-Reichsanwalts Folge zu leisten.
§. 148.
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. dem Reichskanzler hinsichtlich des Ober-Reichsanwalts und der Reichs-
anwälte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltlichen Beamten
des betreffenden Bundesstaates;
3. den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten
und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft
ihres Bezirks.
§. 149.
Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte sind nicht richterliche Beamte.
Zu diesen Aemtern sowie den Aemtern der Staatsanwaltschaft bei den
Oberlandesgerichten und den Landgerichten können nur zum Richteramte befähigte
Beamte ernannt werden.
§. 150.
Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des
Bundesraths vom Kaiser ernannt.
Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung
des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden.
§. 151.
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren Amtsverrichtungen von den Gerichten
unabhängig.