Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

404 Ausländische Gesetzgebung. 
§ 7. Ausländer, die ihren derzeitigen Wohnsitz in China haben 
und deren Vater oder Mutter Chinesen sind, können, auch wenn sie die 
Bedingungen von § 4 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 4 nicht erfüllen, gleichfalls 
ausgenommen werden. 
§ 8. Ausländer, die hohe Verdienste um China haben, können auf- 
genommen werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 4 Abs. 2 nicht 
erfüllen. Vorstehende Erlaubnis hat der Minister des Innern mit Zu- 
stimmung des Staatsrats zu erteilen. 
§ 9. Die Aufnahme muß in einer öffentlichen Zeitung bekannt- 
gemacht werden. 
Unterbleibt die Bekanntmachung, so kann die Aufnahme gutgläu- 
bigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. 
§ 10. Ehefrauen und minderjährige Kinder erwerben gleichzeitig 
mit der Aufnahme des Ehemanns oder Vaters die chinesische Staats- 
angehörigkeit, es sei denn, daß die Gesetze ihres Landes dem entgegen- 
stehende Bestimmungen treffen. . 
In letzterem Falle können jedoch Ehefrauen aufgenommen werden, 
auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht vorliegen. 
§ 11. Personen, welche die chinesische Staatsangehörigkeit durch 
Aufnahme oder in ihrer Eigenschaft als Kinder Aufgenommener erworben 
haben, sind von nachstehenden Amtern ausgeschlossen: 
1. Präsident und Vizepräsident der Republik; 
Staatsrat; 
Reichstags= und Provinziallandtags-Abgeordneter; 
m Reichsgerichtspräsident; 
u Oberverwaltungsgerichtspräsident; 
Präsident der Oberrechnungskammer; 
Gesandter und bevollmächtigter Minister; 
8. Offizier in Heer und Marine. 
Abgesehen von Ziff. 1 kann der Minister des Innern mit Zustimmung 
des Staatsrats von vorstehenden Beschränkungen Befreiung gewähren, 
wenn seit dem Tage des Erwerbes der chinesischen Staatsangehörigkeit 
im Falle des § 8 zehn Jahre, in sonstigen Fällen zwanzig Jahre ab- 
gelaufen sind. 
————.—lh 
III. Abschnitt. 
Verlust der Staatsangehörigkeit. 
§ 12. Chinesen verlieren die chinesische Staatsangehörigkeit in 
folgenden Fällen: 
1. wenn eine Chinesin einen Ausländer heiratet und dessen Staats- 
angehörigkeit erwirbt; 
2. wenn der Vater Ausländer ist und die Vaterschaft anerkennt;
	        
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