404 Ausländische Gesetzgebung.
§ 7. Ausländer, die ihren derzeitigen Wohnsitz in China haben
und deren Vater oder Mutter Chinesen sind, können, auch wenn sie die
Bedingungen von § 4 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 4 nicht erfüllen, gleichfalls
ausgenommen werden.
§ 8. Ausländer, die hohe Verdienste um China haben, können auf-
genommen werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 4 Abs. 2 nicht
erfüllen. Vorstehende Erlaubnis hat der Minister des Innern mit Zu-
stimmung des Staatsrats zu erteilen.
§ 9. Die Aufnahme muß in einer öffentlichen Zeitung bekannt-
gemacht werden.
Unterbleibt die Bekanntmachung, so kann die Aufnahme gutgläu-
bigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden.
§ 10. Ehefrauen und minderjährige Kinder erwerben gleichzeitig
mit der Aufnahme des Ehemanns oder Vaters die chinesische Staats-
angehörigkeit, es sei denn, daß die Gesetze ihres Landes dem entgegen-
stehende Bestimmungen treffen. .
In letzterem Falle können jedoch Ehefrauen aufgenommen werden,
auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht vorliegen.
§ 11. Personen, welche die chinesische Staatsangehörigkeit durch
Aufnahme oder in ihrer Eigenschaft als Kinder Aufgenommener erworben
haben, sind von nachstehenden Amtern ausgeschlossen:
1. Präsident und Vizepräsident der Republik;
Staatsrat;
Reichstags= und Provinziallandtags-Abgeordneter;
m Reichsgerichtspräsident;
u Oberverwaltungsgerichtspräsident;
Präsident der Oberrechnungskammer;
Gesandter und bevollmächtigter Minister;
8. Offizier in Heer und Marine.
Abgesehen von Ziff. 1 kann der Minister des Innern mit Zustimmung
des Staatsrats von vorstehenden Beschränkungen Befreiung gewähren,
wenn seit dem Tage des Erwerbes der chinesischen Staatsangehörigkeit
im Falle des § 8 zehn Jahre, in sonstigen Fällen zwanzig Jahre ab-
gelaufen sind.
————.—lh
III. Abschnitt.
Verlust der Staatsangehörigkeit.
§ 12. Chinesen verlieren die chinesische Staatsangehörigkeit in
folgenden Fällen:
1. wenn eine Chinesin einen Ausländer heiratet und dessen Staats-
angehörigkeit erwirbt;
2. wenn der Vater Ausländer ist und die Vaterschaft anerkennt;