Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

III.  Kreisordnung.  177

bestimmt  das  Loos,  welchem  der  bei  der  Vertheilung  betheiligten
  Wahlverbände  und  Wahlbezirke,  beziehungsweise
  welcher  Stadtgemeinde  der  Bruchtheil  für  voll  gerechnet
  werden  soll.

§  94.  Zur  Wahl  der  von  dem  Wahlverbande  der
größeren  Grundbesitzer  zu  wählenden  Kreistagsabgeordneten
  treten  die  zu  diesem  Verbande  gehörigen
Grundbesitzer,  Gewerbtreibenden  und  Berzwerksbesitzer
in  der  Kreisstadt  unter  dem  Vorsitze  des  Landraths  106)
zusammen.  **-§

  95.  Bei  dem  Wahlakte  hat  jeder  Berechtigte  nur
Eine  Stimme.  Auch  als  Stellvertreter  können  Personen,
  welche  bereits  eine  Stimme  führen,  ein  ferneres
Stimmrecht  nicht  ausüben.  Ausgenommen  sind  die  im
§  97  Nr.  7  bezeichneten  Vertreter

8  96.  Das  Recht  zur  perfönlichen  Theilnahme  an
den  Wahlen  (§  94)  steht  vorbehaltlich  der  nachfolgenden
besonderen  Bestimmungen  (§  97)  denjenigen  Grundbesitzern,
  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzern  zu,
welche  a)  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  und  selbstständig
  sind.  Als  selbständig  wird  Derjenige  angesehen,
welcher  das  21.  Lehensjahr  vollendet  hat,  sofern  ihm  das
Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen  und  dasselbe  zu
verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen
ist;  b)  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.
  Das  Wahlrecht  geht  verloren,  sobald  eins  der
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106)  Der  Landrath  hat  die  Wahl  persönlich  zu  leiten.
Die  Wahlen  finden  b6  errkihnan  der  Wahlen  im  Wahln


verbande  der  Landgemeinden  statt.

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