III. Kreisordnung. 177
bestimmt das Loos, welchem der bei der Vertheilung betheiligten
Wahlverbände und Wahlbezirke, beziehungsweise
welcher Stadtgemeinde der Bruchtheil für voll gerechnet
werden soll.
§ 94. Zur Wahl der von dem Wahlverbande der
größeren Grundbesitzer zu wählenden Kreistagsabgeordneten
treten die zu diesem Verbande gehörigen
Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Berzwerksbesitzer
in der Kreisstadt unter dem Vorsitze des Landraths 106)
zusammen. **-§
95. Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur
Eine Stimme. Auch als Stellvertreter können Personen,
welche bereits eine Stimme führen, ein ferneres
Stimmrecht nicht ausüben. Ausgenommen sind die im
§ 97 Nr. 7 bezeichneten Vertreter
8 96. Das Recht zur perfönlichen Theilnahme an
den Wahlen (§ 94) steht vorbehaltlich der nachfolgenden
besonderen Bestimmungen (§ 97) denjenigen Grundbesitzern,
Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzern zu,
welche a) Angehörige des Deutschen Reiches und selbstständig
sind. Als selbständig wird Derjenige angesehen,
welcher das 21. Lehensjahr vollendet hat, sofern ihm das
Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe zu
verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen
ist; b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Das Wahlrecht geht verloren, sobald eins der
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106) Der Landrath hat die Wahl persönlich zu leiten.
Die Wahlen finden b6 errkihnan der Wahlen im Wahln
verbande der Landgemeinden statt.
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