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5. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des §. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar d. J. über das gewerbsmäßige Ver-
kaufen und Feilhalten von Petroleum (Reichs-Gesetzblatt Seite 40), sowie im Verfolg meiner Bekanntmachung
vom 20. April d. J. (Central-Blatt Seite 196) werden nachstehend die
„Bestimmungen, betreffend die amtliche Beglaubigung von Abel'schen Petroleum-
probern,“
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
§. 1.
Die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission wird ermächtigt, Abel'sche Petroleumprober und die
dazu gehörigen Hülfseinrichtungen nach vorgängiger Prüfung mit Anwendung eines besonderen den Reichs-
adler darstellenden Zeichens zu beglaubigen.
Hinsichtlich der im Bedürfnißfalle auch außerhalb Berlins von der Normal-Aichungs-Kommission zu
errichtenden Abfertigungsstellen für Prüfungen und Beglaubigungen dieser Art, sowie hinsichtlich der Wieder-
goune der Prüfung und Beglaubigung der Abel'schen Petroleumprober bleibt nähere Bestimmung vor-
ehalten.
§. 2.
1. Zur Prüfung im Sinne des §. 1 werden nur solche Abel'sche Petroleumprober zugelassen, deren
Einrichtung, soweit der bloße Anblick dies überhaupt erkennen läßt, von der in der Bekanntmachung vom
20. April d. I. enthaltenen Beschreibung und Zeichnung nicht abweicht.
2. Außerdem sollen die zur amtlichen Prüfung zuzulassenden Abel'schen Petroleumprober den
folgenden, die Zuverlässigkeit ihrer Angaben in besonderer Weise sichernden Vorschriften genüge leisten.
a. Die Deckplatte des Wasserbehälters soll an deutlich erkennbarer Stelle die Bezeichnung „Abellscher
Petroleumprober" enthalten, und ein auf ihr festgenietetes oder -gelöthetes Metallschild soll den Namen und
Wohnort des Verfertigers sowie die Fabriknummer des Probers angeben. Letzteres Schild darf zugleich zur
Anbringung der vorerwähnten Bezeichnung benutzt werden.
b. Die Vorderseite der Skale jedes der beiden zum Prober gehörigen Thermometer soll die Be-
zeichnung „Centigrade“, die Rückseite der Skale des in das Petroleumgefäß einzusenkenden Thermometers die
Bezeichnung „Thermometer t für Petroleumprober“, und die Rückseite der Skale des in den Wasserbehälter
einzusenkenden Thermometers die Bezeichnung „Thermometer t2 für Petroleumprober" enthalten. Die Skalen
beider Thermometer sollen außerdem den Namen und Wohnort ihrer Verfertiger angeben. Ausnahmsweise
sind bis zum 1. Januar 1883 auch solche Prober zur Prüfung zuzulassen, bei denen die sämmtlichen vor-
stehenden Bezeichnungen der Thermometer auf einer geeigneten Stelle ihrer gläsernen Umhüllung eingeätzt sind.
c. Die Metallflächen des Petroleumprobers sowie die äußeren Glasflächen der zugehörigen Thermo-
meter sollen derartig beschaffen sein, daß die nach §. 5 erforderlichen Stempelungen und sonstigen Verzeich-
nungen auf denselben genügend deutlich und leicht ausführbar sind.
d. Der Deckel des Petroleumgefäßes soll zur Erhöhung der deutlichen Wahrnehmbarkeit der Ent-
flammung dunkel gebeizt sein.
ee. Die Kugel des in das Petroleumgefäß einzusenkenden Thermometers soll einen Durchmesser von
nahezu 9 mm haben.
f. Der Bügel, welcher die Drehungsachse der Zündungslampe aufnimmt, soll, ebenso wie die
Dochttülle dieser Lampe, durch Verstärkungsrippen gegen nachträgliche Verbiegungen thunlichst geschützt
sein, und die Unveränderlichkeit der Lage dieser Drehungsachse innerhalb der bezüglichen Oeffnungen des
Bügels soll dadurch in besonderer Weise gesichert sein, daß dieselbe nicht durch Zapfen, die mit der Lampe
verbunden sind und deshalb zur Herausnahme der letzteren offene Lager erfordern, sondern durch einen Stahl-
stift mit Kopf gebildet wird, welcher durch zwei einander gegenüberliegende geschlossene Durchbohrungen des
Bügels und durch ein in den Lampenkasten eingeschlossenes Röhrchen hindurchgesteckt wird.