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bsallvergüung nur einmal und zwar nach dem im Einzelfalle zutreffenden höchsten gesetzlichen Satze zu
gewähren. ·
Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen für die bei der Bearbeitung entstandenen Abfälle
ein Zollnachlaß nicht zu gewähren ist, findet die Verzollung der bearbeiteten Hölzer und hergestellten
Holzwaaren eintretendenfalls nach Maßgabe der Menge des dazu verwendeten Rohholzes und des auf
letzterem angeschriebenen Zollsatzes statt.
8. 12.
Abgang vom Lager.
Hölzer, welche in einem reinen Transitlager für Holz gelagert haben, dürfen nur nach anderen
reinen Transitlagern oder nach dem Zollauslande versandt oder zum Baue, zur Reparatur oder zur
Ausrüstung von Seeschiffen verwendet werden. Die Ueberführung bearbeiteter Hölzer auf ein anderes
Lager ist nur mit Zustimmung des Versendungsamts zulässig; letzteres hat im Falle der Genehmigung
darüber Verfügung zu treffen, welche Beträge in seinem Niederlage-Register abgesetzt und in demjenigen
des Empfangsamts zugeschrieben werden sollen.
Die aus dem Lager entnommenen Hölzer sind nach den Vorschriften des Begleitschein= und
Niederlage-Regulativs, sowie der etwa erlassenen besonderen Bestimmungen unter Zollkontrole abzufertigen.
Dabei kann von einer Verschlußanlage abgesehen, auch die Revision auf probeweise Ermittelung beschränkt
kirhen, wenn der Lagerinhaber durch ordnungsmäßig geführte Bücher den Ab= und Zugang zuverlässig
nachweist.
Bei Versendung mit Begleitschein 1 ist seitens des Ausfertigungsamts in dem Begleitscheine
wegen der auf den Hölzern ruhenden Eingangsabgabe und wegen der etwaigen Abfälle das Nähere zu
vermerken. Das Erledigungsamt hat demnächst dem Ausfertigungsamte mitzutheilen, in welcher Weise
der Begleitschein Erledigung gefunden hat.
F. 13.
Erleichterungen bei der Revision.
Die Direktivbehörde kann unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision der
Hölzer bei der Aufnahme in das Lager, nach erfolgter Bearbeitung und bei der Entnahme aus dem
Lager sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Versandmittel (Eisenbahnwagen,
Schiff) durch die Bescheinigung einer bei der Beaufsichtigung von Holzverladungen dauernd verwendeten
Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch auf das Interesse der Zollverwaltung ein= für
allemal vereidigt sein.
Eine derartige Genehmigung darf ebenfalls nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß
die Bücher des Lagerinhabers über Zugang und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Auf-
schluß geben. "
. 14.
Jährlich ist eine Bestandsrevision auf Grund einer von dem Lagerinhaber einzureichenden Be-
standsdeklaralion vorzunehmen. Dieselbe kann probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht
ergeben.
best Die Termine für diese Revisionen sind von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen
zu bestimmen.
Nach jeder Bestandsrevision ist das Niederlagekonto durch An= und Abschreibung der vorgefundenen
Differenzen mit dem Lagerbestand in Uebereinstimmung zu bringen.
F. 15.
Aufhebung des Lagers.
Die Zurücknahme der Bewilligung des Lagers (5. 11 des Privatlager-Regulativs) kann seitens
der Direktivbehörde insbesondere auch dann erfolgen, wenn Defrauden oder Ordnungswidrigkeiten in
Bezug auf die Bearbeitung der Hölzer (§§. 7 bis 11) oder auf den Verbleib der vom Lager versendeten
Hölzer (§§. 12 und 13) verübt worden sind; ebenso dann, wenn der Zoll für den durchschnittlichen
Zugang von ausländischem Holze zum Lager in den letzten beiden Kalenderjahren für das Jahr einen
Betrag von 1000 Mark nicht erreicht hat. Der Widerruf darf auch auf die Erlaubniß zur Bearbeitung
beschränkt werden.