Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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B. Weizenmehl. 
1. Klasse 1 bis 30 Prozent, 
2. = über 30 bis 70 Prozent, 
3. = 70 -75 - 
4. 1 bis 70 Prozent. 
Für die Abrechnung gelten 
60 Kg Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse gleich 95 kg Roggen, 
5 2. - - - 
Ob - - - - 5.„ - 
30 = Weizenmehl -- 1. - = 48 -Weizen, 
40 3 - - 2. 2 47 - - 
5= - = 3. - - 5 - - 
70 * - * 4. * - 95 7 - 
Es sind mithin abzuschreiben bei der Ausfuhr von 100 kg: 
Roggenmehl der 1. Klasse 158,38 kg Roggen, 
: 2 100 - 
— — 
— — — 
Weizenmehl der 1. Klasse 160 zg Weizen, 
= 2. 117,50 
3. 
— 
— 
u# 
100 
135,71 
In der Ausfuhranmeldung ist in Spalte 5 anzugeben, innerhalb welcher Ausbeuteklasse 
das vorgeführte Mehl gewonnen worden ist. Unrichtige Angaben unterliegen der gesetzlichen Strafe. 
Das mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur Ausgangsabfertigung ge- 
stellte Roggen= und Weizenmehl solcher Mühlen, welche nicht unter dauernder zollamtlicher Kontrole 
stehen, ist nach Maßgabe der Ziffer I der „Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Mühlen- 
salrestenr (Anlage des Regulatios für Getreidemühlen und Mälzereien vom 1. Januar 1898) zu 
untersuchen. 
Für Roggen= und Weizenmehl, welches unter einem höheren Ausbenteverhältniß als 65 und 
75 Prozent gewonnen worden ist, sowie für Mischungen solchen Mehles mit feinen Mehlen wird ein 
Einfuhrschein nicht ertheilt. Dies bezieht sich nicht auf Roggen= und Weizenschrot, d. h. das ge- 
sammte, aus dem verarbeiteten Getreide ohne Abzug von feinerem oder gröberem Mehle gewonnene 
Fabrikat (5. 6 Abs. 1). 
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8. 5. 
Für Malz aus Gerste wird das Ausbenteverhällniß auf 75 Prozent, für Malz aus Weizen 
auf 78 Prozent festgesetzt. 
Unter Malz im Sinne dieser Bestimmungen ist nur Darrmalz sowie ohne Zusatz fremder 
Stoffe hergestelltes Farb= und Karamelmalz zu verstehen. 
Die vorgeführten Mälzereifabrikate müssen gure, marktgängige Beschaffenheit haben, wovon 
an Amtsstelle durch Geschmacks= und Augenscheinsprüfungen nach Stichmustern Ueberzeugung zu 
nehmen ist. In Zweiselsfällen ist eine Untersuchung der Waare seitens Sachverständiger zu 
veranlassen. 
Wenn in den Mälzereifabrikaten mehr als drei Gewichtsprozente fremder Bestandtheile 
(Schmutz rc.) oder mehr als zehn Gewichtsprozente Wasser enthalten sind, ist die Ertheilung eines 
Einfuhrscheins zu versagen. 
S. 6. 
Wird Mehl aus Hafer, Gerste oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Roggen oder Hafer 
oder werden aus Getreide der im §. 1 bezeichneten Art oder Hülsenfrüchten andere Fabrikate 
(Schrot, Granpen, Gries, Grütze) hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Ausbenteverhältlnisses für 
jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund besonderer Ermittelungen seitens der Direktiobehörde. 
Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter dauernde zoll- 
amtliche Kontrole gestellt sind, kann mit Zustimmung der Direktivbehörde das thatsächliche Ausbeute- 
verhältniß in Rechnung gestellt werden. Auf Roggen= und Weizenmehle finden in diesem Falle die 
Bestimmungen im §. 4 Abs. 1, 2 und 5 Anwendung.
	        
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