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S. 5.
Die Zählungsformulare sind bis zum Mittage des 1. Dezember durch die Haushaltungsvorstände
einzeln lebenden Personen, Vorsteher der Anstalten 2c. (siehe §. 2) oder durch geeignete Vertreter nach dem
Personalstand an dem im §. 1 bezeichneten Zeitpunkt auszusüllen. Der Zähler hat die Zählungsformulare
an Ort und Stelle auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und die Ergänzung von Lücken herbeizuführen.
S. 6.
Die Zählungsformulare müssen für jede ortsanwesende Person folgende Fragen beantworten:
1. Vor= und Familienname.
2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, insbesondere auch, ob
zur Haushaltung gehöriger Dienstbote für häusliche oder für gewerbliche Verrichtungen.
Familienstand.
Geschlecht.
Geburtstag und Geburtsjahr.
Geburtsort und -Bezirk; für außerhalb Deutschlands geborene Personen auch Geburtsland.
Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberufe.
a) Gimeinte, in welcher der Wohnort (bei verheiratheten Personen: Familienwohnsitz)
elegen;
b) Gemeinde, in welcher der Beruf (die Erwerbsthätigkeit) zur Zeit ausgeübt wird
beziehungsweise zuletzt ausgeübt wurde.
9. Religionsbekenntniß (Konfession).
10. Muttersprache (ob deutsch oder welche andere).
11. Staatsangehörigkeit (ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig).
12. Ob im aktiven Dienste des deutschen Heeres oder der deutschen Marine stehend.
13. Ob mit einem der folgenden Gebrechen behaftet:
a) Blind auf beiden Augen;
b) Taubstumm.
Zu a und b: und zwar, ob das Gebrechen seit frühester Jugend besteht oder später
entstanden ist.
Es ist darauf zu achten, daß in den Zählungsformularen die gewöhnlichen (Familien-) Haus-
haltungen, die einzeln wirthschaftenden Personen (Einzelhaushaltungen) und die Anstalten aller Art, zum
Zwecke späterer Auszählung, nach Zahl, Umfang und Zusammensetzung, deutlich unterschieden werden.
Zu Za und b: Bei der Aufarbeitung der Antworten auf diese Fragen ist vom Beschäftigungs-
ort auszugehen und seitens der Bundesstaaten sind Zusammenstellungen zu machen a) für alle Großstädte
(mit 100000 und mehr Einwohnern) für den Stadtbezirk und seinen dabei festzustellenden wirthschaftlichen
Bannkreis; b) für besondere Industriebezgirke, deren Verhältnisse eine Klarstellung wünschenswerth machen;
unbeschadet weiterer Ausnutzung des Erhebungsstoffs. Der Einsendung der betreffenden Zusammen-
stellungen an das Kaiserliche Statistische Amt bedarf es nicht.
Zu 11: Reichsausländer erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch förmliche
Naturalisation, Frauen durch Verheirathung an einen Inländer; Kinder eines Reichsausländers sind
nicht schon durch Geburt im Inlande deutsche Reichsangehörige geworden.
namener 31 12: Die Zählung des Militärs (in Kasernen, Quartieren) erfolgt wie die der Civilpersonen
ich.
Die in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache befindlichen Militärpersonen
werden in ihren Quartieren gezählt.
Für alle im aktiven Dienste stehenden reichsangehörigen Militärpersonen des Heeres und der
Marine mit Einschluß der Militärbeamten und -Aerzte und der auf bestimmte Zeit Beurlaubten ist
außer dem Worte „aktiv“" der Truppentheil, die Kommando= oder Verwaltungsbehörde u. s. w. anzu-
geben. Unteroffiziervorschüler und Kadetten gelten als nicht zum aktiven Heere gehörig, während Unter-
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