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Der Inhaber eines Fernsprechanschlusses, einer besonderen Telegraphenanlage oder einer Neben—
telegraphenanlage ist Schuldner sämmtlicher für die Benutzung der Anlage zu entrichtenden Gebühren.
Er hat die von der Telegraphenverwaltung in Rechnung gestellten Gebühren zu bezahlen, vorbehaltlich
seines Rechtes auf Rückforderung im Falle der nachgewiesenen Unrichtigkeit.
20.
Wenn eine ohne Verschulden des Inhabers eingetretene Unterbrechung eines Fernsprechanschlusses,
einer besonderen Telegraphenanlage oder einer Nebentelegraphenanlage, nachdem sie zur Kenntniß der
Telegraphenverwaltung gelangt ist, länger als vier Wochen fortdauernd bestanden hat, so wird für diese
Zeit eine Gebühr nicht erhoben.
Für die Dauer der Schließung eines Fernsprechanschlusses, einer besonderen Telegraphenanlage
oder einer Nebentelegraphenanlage nach Nr. 5 wird eine Gebühr nicht erhoben.
III. Schlußbestimmungen.
21.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1900 in Kraft. Die über die vor-
handenen besonderen Telegraphenanlagen und Nebentelegraphenanlagen geschlossenen Verträge bleiben bis
zu dem Zeitpunkt in Geltung, zu welchem sie durch Kündigung gelöst werden können. Die Telegraphen-
verwaltung ist jedoch befugt, die Anwendung dieser Bestimmungen auf vorhandene besondere Telegraphen=
anlagen und Nebentelegraphenanlagen auf Antrag der Betheiligten schon zu einem früheren Zeilpunkte
zu bewilligen.
22.
Auf den inneren Verkehr von Bayern und den inneren Verkehr von Württemberg finden diese
Bestimmungen keine Anwendung.
Berlin, den 26. März 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Podbielski.
4. Justiz-Wesen.
Das Verzeichniß derjenigen Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrath unter dem
23. April 1880 beschlossenen Anweisung Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind
(Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1885 S. 79 ff.), wird in Folge der Errichtung eines Amts-
gerichts in Witkowo dahin ergänzt, daß Seite 136 hinter den das Amtsgericht in Wissen betreffenden
Angaben einzuschalten ist:
—.— — — " . - ----------.. . —------·.-. . ------..
. --—---- -----—-.--.-.
Für den Bezirk des In Gehört zum Betreffende Kasse resp.
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Amtsgerichts dem Staate Landgericht Oberlandesgericht Behörde
Witkowo. Preußen. Gnesen. Posen. Königl. Gerichtskafse
in Wilkowo.