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osen zur Abstempelung ist mittelst besonderer Anmeldung zu bewirken, in welcher unter
yah, rur Dohl und der geman der zu versteuernden Loose auf die erste Anmeldung Bezug zu
nehmen auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht angegeben, sondern wird dieser von den
Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leistungen in einem ungetrennten Betrage bezahlt,
so hat der Unternehmer in der bei der Steuerbehörde einzureichenden Anmeldung anzugeben, welcher
Theil von jenem Betrag auf die Loose oder Spielausweise fällt. Gleiches gilt in den Fällen, in
welchen eine Aushändigung besonderer Loose oder Spielausweise nicht statlfindet, sondern die Bescheinigung
über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte rc.) zugleich als Loos oder Spielausweis dient. Der auf die
Loose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein, als der Werth der Gewinne.
Wird die Angabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so
steht es der Steuerbehörde frei, den auf die Loose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach
eigenem Ermessen festzusetzen.
46. Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen ausgegebenen
Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die gezahlten Einsätze auf die am Rennen betheiligten Pferde
wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplanes (Ziffer 44 Abs. 2) abgesehen und gestattet,
daß die Versteuerung der Spielausweise nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werde. Die Veranstalter
der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Ausweise über Einsätze zur Ausgabe bringen und nur solche
auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten. .
Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schlusse des jeweiligen
Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von der Abstempelung der Spielausweise Umgang zu
nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Rennens sich ergebenden Gesammtertrage der Ein-
sätze abzüglich des auf die Stempelabgabe entsallenden Betrags (Ziffer 43) zu entrichten. Zu letzterem
Zwecke hat die Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den
Spielumsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzutheilen und den sich danach
ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuer-
stelle zur Einsicht vorzulegen.
Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse durch einen von der
Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu unterziehen.
47. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der Anmeldung der
Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildthätigen Zwecken Verwendung
finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über die Frage, ob ein aus-
schließlich mildthätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Die obersten Jandesfinanzbehörden
sind ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung
nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen ist.
Als mildthätiger Zweck ist lediglich die Unterstützung hülfsbedürftiger Personen anzusehen, gleich-
viel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hülfsbedürftige Personen vertheilt wird
oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hülssbedürftiger zur Aufgabe stellen. Auf Ver-
loosungen zu gemeinnützigen oder zu religiösen Zwecken, z. B. zu Kirchenbauten oder Missionszwecken,
erstreckt sich die Befreiung nicht.
48. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie
oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Loose
zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und
der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an welchem dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubniß
behändigt worden, schriftlich Mittheilung zu machen.
JNJNuf Grund dieser Mittheilung hat die Stieuerbehörde sogleich nach Ablauf der unter Ziffer 43
für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe sowie nach
Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes und Einleitung d -
zu veranlassen. h 9 satz 6 des Strafverfahrens das Erforderliche
49. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder estundet, oder
nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Behörde anerkan zan ioesiundel. die
Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der Stempel ist
von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und über demselben die Aufschrift „Versteuert““