Metadaten : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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XI.  Stationsaufseher  (Bahnhofsaufseher)  und  Stationsassistenten
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mindestens  einjährige  Beschäftigung  im  Stationsdienst.  Behufs  Zulassung

zu  dieser  ist  erforderlich:
a)  körperliche  Rüstigkeit,  namentlich  normales  Hör=  und  Sehvermögen,
b)  allgemeine  Vorkeuntnisse,  als:
1.  Fähigkeit,  deutlich  sowie  orthographisch  und  grammatikalisch
richtig  zu  schreiben,
2.  Rechnen  in  den  4  Spezies,  sowie  mit  gewöhnlichen  und
Dezimalbrüchen,
3.  Kenntniß  der  Geographie,  insbesondere  Deutschlands  und
der  benachbarten  Länder.

Fertigkeit  im  Telegraphiren  und  Kenntniß  der  Vorschriften  bei  Annahme

von  Privatdepeschen,  sowie  der  Instruktion  über  die  Behandlung  der
Apparate  und  Leitungen,

Fähigkeit,  ein  Thema  aus  dem  Stationsdienst  schriftlich  in  angemessener
Form  darzustellen,

Kenntniß  der  Organisation  der  eigenen  Bahnverwaltung  und  der  allgemeinen
  Vorschriften  für  deren  Beamte,

Kenntniß  des  Betriebs-Reglements,  der  allgemeinen  Tarifbestimmungen
und  des  Billet-,  Gepäck=  und  Güter-Expeditionsdienstes,  des  Bahnpolizei=Reglements
  und  der  Signal-Ordnung,  sowie  der  in  Beziehung  auf  den
Stations-,  Fahr=  und  äußeren  Betriebsdienst  bei  der  betreffenden  Bahn
erlassenen  Reglements,  Instruktionen  und  allgemeinen  Vorschriften,  namentlich
  auch  derjenigen  für  Kreuzungen  und  Abzweigungen  auf  offener  Bahn,
Benubung,  Rapportirung  und  Vertheilung  eigener  und  fremder  Wagen,
Vertrantheit  mit  den  Funktionen  und  Obliegenheiten  des  gesammten
Stations=  und  Fahrpersonals,  «
KenntnißdechstimnumchtiibctdiemilitätischcBenutzungdcrEiseubahnen,


Fertigkeit  in  Formirung  von  Zügen  bei  regelmäßigem  und  bei  gestörtem
Betriebe,

.  allgemeine  Kenntniß  der  Konstruktion  und  der  im  Interesse  der  Betriebssicherheit

  nothwendigen  Erfordernisse  für  die  Unterhaltung  des  Oberbaues,