Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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ein Drahtnetz oder eine durchlochte Platle mit Oeffnungen von höchstens 1,5 Millimeter Weite ab— 
geschlossen sein muß. Die Kappe darf nicht durchlöchert sein. 
Das Hauptamt kann die Beibehaltung der vorhandenen, den vorstehenden Vorschriften nicht 
entsprechenden Luftrohre bis zu ihrer Erneuerung gestatten. 
Abwärts gebogene Luftrohre sind unzulässig. 
§. 41. 
Alle Rohrleitungen, einschließlich der zum Brenngeräthe gehörigen, welche Alkoholdämpfe, 
Lutter oder Branntwein enthalten oder fortführen, müssen, soweit sie nicht von anderen Geräthe= 
theilen umgeben sind, frei liegen und von allen Seiten, namentlich auch von der unteren, eine 
genaue Besichtigung gestatten. Wo die Rohrleitung durch Mauerwerk oder Fußböden geht, ist sie 
gleichfalls frei zu legen; die Oeffnung darf aber mit Glasscheiben oder leicht abhebbaren Holz- 
platten u. drgl. verschlossen werden. Für Rohre, welche nur Alkoholdämpfe enthalten, kann das 
Hauptamt Ausnahmen zulassen. E 
Die vom Kühler bis zu den amtlichen Sammelgefäßen oder der amtlichen Meßuhr führenden 
Rohrleitungen einschließlich des Luftrohrs (Branntweinrohrleitung) müssen aus gegogenen Kupfer- 
oder Messingrohren ohne Löthstellen bestehen und ein genügendes Gefälle haben. 
Die Branntweinrohrleitung darf außerhalb des Sammelgefäßraums keine Ablaßhähne u. drgl. 
haben. Durchlaßhähne können vom Hauptamte zugelassen werden. 
Längere Branntweinrohrleitungen sind durch eiserne Klammern oder ähnliche Vorrichlungen 
mit dem Mauerwerk oder dem Fußboden in feste Verbindung zu bringen. 
S. 43. 
Die einzelnen Rohrstücke der Branntweinrohrleitung sind entweder in einander zu schrauben 
oder durch Flanschen zu verbinden. Ersterenfalls sind sie mit angelötheten überstehenden Rändern 
zur Anlegung eines Verschlusses zu versehen. Letzterenfalls müssen sie mit einem umgebördelten oder 
einem angelötheten Rande versehen sein, der ein Herausgiehen aus den Flanschen unmöglich macht. 
Die Flanschen müssen, sofern nicht das Hauptamt Ausnahmen zuläßt, so eingerichtet sein, daß sie 
verschraubt werden können und die Anlegung eines Verschlusses an den Verschraubungen (§. 63) 
gestatten. 
8. 44. 
In den bestehenden Brennereien können Kupfer= oder Messingrohre mit Löthnaht sowie eiserne 
Rohre in der Branntweinrohrleitung bis zu ihrer Erneuerung weiter verwendet, auch kann die 
durch Ineinanderschieben und Verlöthen bewirkte Verbindung der einzelnen Rohrstücke belassen 
werden. Andere Löthstellen darf die Branntweinrohrleitung nicht aufweisen. 
Die Rohre mit Löthnaht sind, wenn ihre Abnahme erforderlich geworden ist, so anzubringen, 
daß die Löthnaht deutlich überschaut werden kann. 
S. 45. 
Lölhungen an der Kühlschlange oder Zarge, an der Vorlage und an den Verbindungsstellen 
der Branntweinrohrleitung mit Kühler, Vorlage oder Luftrohr sind entweder durch Weichloth und 
gleichzeitige Vernietung oder durch Hartloth zu bewirken. Sonstige Lölhungen an der Branntwein- 
rohrleitung müssen mit Hartloth bewirkt sem. Sämmtliche Löchstellen sind zu glätten. 
Die Befestigung der Kappen an den Luftrohren kann durch einfache Vernietung erfolgen. 
S. 46. 
Das Hauptamt kann gestatten, daß zur Feststellung der täglichen Ausbeute oder der Ausbeute 
aus den einzelnen Bottichen Privatsammelgesäße aus Metall in die Branntweinrohrleitung ein- 
geschaltel werden. Derarlige Gefäße müssen entweder auf einem mit einer Metallplatte abgeschlossenen 
gemauerten Unterbaue oder auf Füßen Aufstellung erhalten und sind mit einem steuersicheren Metall- 
sturze zu versehen. Sie dürfen nur festeingesügte Schaugläser haben, denen gegenüber im Metallsturz 
ein eingelöthetes Drahlgiter anzubringen ist. 
„ An den vorhandenen Privatsammelgefäßen kann das Hauptamt die Beibehaltung von Stand- 
gläsern gestatten. 
– 
10. 
11. 
12. 
Rohrleitun 
gen. 
. Branntwei 
rohrleitung 
Verbindun 
der Theile 
Branntwei 
rohrleitun 
Ausnahme 
bezüglich 
Branntwei 
rohrleilun 
Löthungen 
und Ver 
thungen. 
Privat- 
sammelgess
	        
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