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An Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung der Scheine durch den Vorstand der Direktiv-
behörde kann der Abdruck des Namenszugs desselben krelen. Der Ausfertigungsvermerk ist von
einem bei der Ausfertigung betheiligten Beamten der Direktivbehörde handschriftlich zu vollziehen,
welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfertigung übernimmt.
Die Direktivbehörde führt über die von ihr ausgefertigten Kontingentscheine ein den Zeitraum
eines Rechnungsjahrs umfassendes Kontingentscheinbuch nach Muster 21. Die laufende Nummer
dieses Buches wird auf jedem Scheine vermerkt. 4 **#
Der Ausferligungstag und die Nummer des Scheines sind auf dem zugehörigen Abfertigungs-
i vermerken.
papiere zu . 166.
Der Betrag, über den der Kontingentschein lautet, kann von jedem Inhaber bei jeder Hebe-
stelle auf nicht gestundete Branntweinsteuer aller Art statl baarer Zahlung in Anrechnung gebracht
werden. Er kann auch auf gestundete Branntweinsteuer angerechnet werden, sofern diese im sechsten
Monate nach dem Monate der Abfertigung des im Scheine bezeichneten Branntweins oder später
fällig wird.
fallig Die Anrechnung auf gestundele noch nicht fällige Steuer kann durch Bekannimachung des
Reichskanzlers zeitweilig ausgeschlossen werden. . .
Die Anrechnung eines Theiles des Betrags, über den der Kontingentschein lautel, ist un-
zulässig; dagegen kann der Betrag auf die Steuerschuld mehrerer Zahlungspflichtiger angerechnet
werden. Eine baare Herauszahlung auf Kontingentscheine wird nicht geleistet.
8. 157.
Die erfolgte Anrechnung hat der Inhaber auf dem Kontingentscheine zu bestätigen.
Wer mehr als drei Kontingentscheine in Anrechnung bringen will, hat die Scheine mit einem
Verzeichnisse nach Muster 22 vorzulegen und die Bestätigung der Anrechnung statt auf jedem Schein
auf dem Verzeichniß über den Gesammtbetrag abzugeben. Nach der Anrechnung sind die zu dem
Verzeichnisse gehörigen Scheine von der Hebestelle auf der Vorderseite zu durchkreuzen.
8. 158.
Die Gültigkeit des Kontingentscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginne des auf
die Ausfertigung folgenden Monats ab gerechnet; die nachträgliche Anrechnung ungültig gewordener
Kontingentscheine kann von der Direktiobehörde, welche die Scheine ausgeferigt hat, genehmigt
werden.
Im Falle des Verlustes eines Kontingentscheins ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren
unzulässig. . 159
159.
Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats hat das Hauptamt über die während desselben in
seinem Bezirk in Anrechnung genommenen Kontingentscheine, nach Direktivbehörden getrennt, Nach-
weisungen nach Muster 23 aufzustellen und spätestens am achten Tage nach Ablauf des Monats
der vorgesetzten Direktivbehörde einzureichen.
Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktiobehörde ertheilten Scheine ist mit A
zu bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Buchstaben B, C u. s. w. Die Schluß-
summen aller Nachweisungen sind in der Nachweisung A zusammenzustellen und ausfzurechnen. Die
Uebereinstimmung mit den Kassenbüchern des Hauptamts und der Reichssteuerübersicht ist von dem
mit der Kassenaussicht beauftragten Beamten zu bescheinigen.
, §.160.
Bei der Direktivbehörde ist die Aufrechnung der Nachweisungen zu prüfen und davon Ueber—
zeugung zu nehmen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A mit der Reichssteuerübersicht über-
einstimmt. Sodann werden die in der Nachweisung A verzeichneten Scheine im Kontingentschein-
sun geloscht und die übrigen Nachweisungen zu dem gleichen Zwecke den betreffenden Direklivbehörden
Übersandt.
· 8. 161.
„Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des Naumgehalts der Maisch-
boltiche und für jede Einmaischung.
9
4 Mulster 2
5. Anrechnung.
der Konkin
gentscheine.
6. Bestäligung
der Anrech
nung.
Mulster 29
7. Erlöschen ode
Verlust vor
Kontingenl-
scheinen.
8. Nachweisung
der angerech
neten Kontin
gentscheine.
Nuste r 23
9. Löschung de
Kontingenl-
scheine.
II. Maischbottich-
steuer.
1. Sätze.