Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Muster 12. 
(B. O. §. 92.) 
Steuerhebebezirk 7Dm7 N°NM . 
Abth. der Brennereirolle 4. Nr. des Betriebsanmeldungsbuchs. 
Monat 19.n 
Maisch-Betriebsplan 
für 
die Brennerei de in 
*„„D -Str. Nr. 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Der Belriebsplan ist der Hebestelle spätestens drei Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag, vor Beginn des 
anzumeldenden Betriebs in doppeller Ausfertigung einzureichen. 
2. Der Bektrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den Betrieb in ver- 
schiedenen Monalen darf ein Betriebsplan sich nicht erstrecken. 
8. Werden zur Eröffnung des Betriebs am Schlusse eines Monats nur Hefensaßgefäße bemaischt oder beim Einstellen 
des Belriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Feinbrände vorgeno nmea, so sind diese Be- 
triebshandlungen in dem Betriebsplane für den folgenden bezw. für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
4. Der Brennereibesitzer hat auf Seite 2, falls er Maischbottichsteuer entrichtet, die Svpalten 1 bis 8. falls Zuschlag 
entrichtet wird, die Spalten 1 bis 5 und 8 auszufüllen und den Belriebsplan zu unterschreiben. Auf Seite 4 hat 
er die Spallen 1 und 2 auszusüllen. Für Hefenbrennereien hal er auberdem anzugeben, aus welchen Einmaischungen 
Hese gewonnen werden soll. 
b. Als Tageszeit ist auf Seite 2 in der Spalte 4 hinter der Nummer des Bollichs die Zeit der Einmaischung mit 
Vormittags (V.) oder Nachmittags (N.) anzugeben. Berden an einem Tage mehrere Bottiche bemaischt und 
ersolgen die Einmaischungen ohne Unterbrechung, so genügt es, wenn die Zeit des Beginns der Einmalschung für 
den ersten Bottich angemeldet wird. 
6. In Maischbottichsteuer entrichtenden Brennereien ist die Benutzung der Maischbottiche und Hefsensatzgesäße auf 
Seile 2 in den Spalten 4, 6 und 7 in einer gleichmäßigen Reihenfolge derart anzumelden, daß das zuertt entleerte 
Gefäß auch zuerst wieder befüllt wird; auch muß der Abtrieb der Bottiche in der Spalte 5 in der für die Ein- 
maischung angegebenen Reihenfolge angemeldet werden. 27 
7. Werden die der regelmäbßigen Betriebsfolge nach auf Sonn, oder Feiertage fallenden Einmaischungen schon für den 
vorhergehenden oder erst für den folgenden Tag angemeldet, so ist zu den betreffenden Sonn= oder Feiertagen auf 
Seite 2 in der Spalte 4 der Vermerk „Maischtag" zu machen. · · 
«8.Jlteinersujchlagbrenaeceigestattet,Betriebsleueeinsam-Rhea-indenennurdieBemnischungdesekftenBottichö 
eingetragen ist (B. O. F. 103), so sind die weiter vorzunehmenden Einmaischungen und Abtriebe vor ihrem Beginne 
durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 5 und 8 in dem ausliegenden Betriebsplan anzumelden. 
9. Die Hebestelle hat bei Prüfung des Betriebsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die Berichtigung 
nicht angängig, so ist der Belriebsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung zurückzugeben. 
10. Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs in dem zur Auf- 
bewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behältniß auszulegen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten. 
Der Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle unver- 
züglich anzuzeigen. 
II. Der Betriebsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle zurückzuliefern. 
18“
	        
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