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S. 7.
1 Die Posskarten müssen ofsen versendet werden. 6 Postkarten
II Formulare zu Postkarten konnen durch alle Postanstalten bezogen werden. Gestempelte For-
maulare zu Fosllarhen werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für
« ück verabfolgt.
ie 10 Sückue der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, Größe und
ierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen und müssen auf
Vorderseite die Ueberschrift „Postkarte" tragen. # .
IV Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte kleine
gettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse des Absenders.
Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die
Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als offene Postkarle nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten
Zettel 2c. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Waarenproben und ähnliche Gegenstände den Postkarten
beizusügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet.
V Mit den Poslkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser Doppelkarten
müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen; die Antwortkarte muß als
solche bezeichnet sein. .
VI Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und Nachbarortsverkehrs (8. 37), im Fran-
tirungsfalle 5 Pf. für die einfache Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort,
im Nichtfrankirungsfalle das Doppelte.
VII Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags
angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts.
VIII Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto.
Pap
der
8. 8.
I Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe werden befördert: alle durch Buchdruck, Drucksacher
Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyro=
graphie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches Verfahren vervielfältigten Gegenstände, die nach
ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Wegen der zu-
anicn schriftlichen Aenderungen und Zusätze siehe unter X. Briefe dürfen den Drucksachen nicht bei-
gefügt sein.
[II Die ermäßigte Taxe findet auch Anwendung auf solche Drucksachen, die durch verschiedene nach
einander angewendete Vervielfältigungsverfahren (1), z. B. theils durch Buchdruck, theils durch Hekto-
graphie, hergestellt find.
IlI Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittelst des Durchdrucks,
der Kopirpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke.
IV Die Sendungen können entweder unter der Ausschrist bestimmter Empfänger oder als außer-
gewöhnliche Beilagen der Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post besorgt, eingeliefert werden.
V. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband oder umschnürt a) Drucksach
oder in einem offenen Umschlag oder aber in einfacher Weise zusammengefaltet eingeliefert werden, unter der Ar
sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band 2c. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden schrift be-
oder geheftet, versendet werden. stimmter
VI Duucksachen in Nollenform dürfen 75 Centimeler in der Länge und 10 Centimeter im Durch- Empfenger
messer nicht überschreiten.
DilI Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe der
Formulare zu Postpacketadressen nicht wesentlich überschreiten und nicht die Bezeichnung „Postkarte“" tragen.
Gedruckte 2c. Karten mit dieser Bezeichnung unterliegen den Vorschriften im §S. 7.
VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Ausschrift enthalten.
IX Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen
Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von D « · - «
proben si N ¾ gung rucksachen mit Geschäftspapieren und Waaren-