Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Aus- 
händigung 
er 
Sendungen 
und Geld- 
beträge nach 
Behändigung 
der Post- 
packetadressen, 
Ablieferungs- 
scheine 
und Post- 
anweisungen. 
u 
st 
Nachsendung 
der Post- 
sendungen. 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete sowie die Packete mit Werthangabe nebst den 
Postpacketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen, 
b) die Briese mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, 
Zc) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger baar aus- 
gezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden, 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
IV Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen für die Abholer 
spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die 
Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung 
der obersten Postbehörde zulässig. 
V Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der 
Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten sowie bei Packeten mit Werthangabe 
zunächst nur die Postpacketadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei 
Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
VI Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten 
der Postanstalt: 
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vorzeigung 
von Postaufträgen ankommt; 
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Werlhangabe 
handelt, die vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 
4) wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, bei 
gendungen mit lebenden Thieren (§. 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen ab- 
olen läßt. 
Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im Falle zu 4 gilt als Verweigerung der Annahme. 
8. 43. 
1. Nach der Aushändigung der Postpacketadressen, Ablieferungsscheine und Postanweisungen (88. 361 
und II, 42 V) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Schalterdienststunden der 
Postanstalten an denjenigen verabfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und bei gewöhnlichen Packeten 
die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträgen 
die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, 
Postpacketadresse, Postan weisung) abgiebt. 
II Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter 
dem Ablieferungsscheine r2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen 
Schein 2c. überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
III Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ablieferungs- 
scheine und Postanweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Postanstalt abzufordern, so werden 
a) gewöhnliche Packete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nach dem 
Eingang unter Beachtung der Vorschristen des §. 42 VI in die Wohnung bestellt, 
b) gewöhnliche Packete, welche sich nicht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen, Sendungen 
mit Werthangabe und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach dem Eingang als 
unbestellbar behandelt. 
Die Bestimmung unter b findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nach §§. 36 1 und 
42 VI die Postpacketadressen 2c. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Fristen bleiben die Sonntage 
und allgemeinen Feiertage außer Betracht. 
Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und b die Bestellung oder die 
Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Eingang ein (vergl. §. 6. 
S. 44. 
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts- 
oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen und Postanweisungen 
nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe
	        
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