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nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungkasse
den Gelketrag nichtar Briese und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver-
nichtet. w erdnder Absender auch mit Hülfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden ge-
wöhnliche Briessendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf
von drei Monalen, vom Tage ihres Einganges bei der Ober-Posldirektion gerechnet, vernichtet.
Dagegen ith bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen sich
bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben
worden war, sowie bei Postanweisungen,
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbeslellbaren Gegenstände in Empfang
zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue Bezeichnung der Gegenstände
unter Angabe des Aufgabe= und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der
Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang im Schaltervorraume der Aufgabe-Postanstalt und
durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
I. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem Verderb aus-
gesetzt sind, können sofort verkauft werden.
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geldbeträge
zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und zur Veräußerung 2c. nicht
geeignete sonstige Gegenstände aber vernichtet.
8. 47.
!1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post gelieferten Sendung
beträgt 20 Pf.
I!I Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr erst nachträglich und
nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtige Aushändigung der Sendung an den
Empsänger festgestellt wird.
II! Für Lausschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus zu entrichten; die
Erstaltung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
IV Für Laufschreiben, die portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht erhoben.
F. 48.
Laufschrei
wegen P
sendung:
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit Nachlieferr
bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt wegen der
Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Porto von 10 Pf. zu entrichten. Das gleiche
Porto wird erhoben, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender
Nummern der Zeitung verlangen.
F. 49.
1 Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postanweisungen werden zu
dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. onq
lI Außer bei den Postanstalten, den Posthülfssrellen und amtlichen Verkaufstellen können Postwerth=
zeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten bei ihren Bestellgängen bezogen werden.
Die bestellenden Boten nehmen ferner, wenn ihr Vorrath nicht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeichen
an. Die Landbriesträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baarbeträgen in
ihr Annahmebuch (§. 29 IV) einzutragen. Der Auftraggeber kann sich von der erfolgten Eintragung in
das Annahmebuch überzeugen oder diese selbst bewirken. ..·.-.
III Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung von
Kartenbriefen und Postkarten sowie von Briefumschlägen, Streifbändern und offenen, zur Versendung als
Drucksachen bestimmten Karten mit, dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanftalt
#an erfragenden näheren Bedingungen. - - "
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Zeilunge
Verkauf#
Post-
werthzeich